"Mögliche Fehler nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG werden üblicherweise - wie auch im Bereich der deliktischen Produkthaftung - nach Konstruktionsfehlern, Fabrikationsfehlern und Instruktionsfehlern kategorisiert (MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Aufl. 2020, § 3 ProdHaftG, Rn. 41)."
vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.08.2022 - 1 U 267/21 (externer Link)