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  Haftpflichtbuch AH
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Tierhalter ist in der Regel der Reitverein, der Eigentümer des Tieres ist. Und die Tierhalterhaftung ist schon dann erfüllt, wenn der Reitschüler verletzt wird durch ein Buckeln, Bocken und Durchgehen des Pferdes. Daran ändert sich nichts, nur weil der Reitschüler sich freiwillig der Tiergefahr ausgesetzt hat.
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2002 - I-4 U 207/01


 Rn.  9-740


Zitat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2002 - I-4 U 207/01) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-741

Der Tierhüter (i.d.R. Reitverein) muss den eingesetzten Ausführenden, der nicht notwendigerweise Tierhüter wird - mit den nötigen Anweisungen versehen und deren Einhaltung überwachen. ein erhöhtes Risiko besteht beim Aufsitzen. Hier hat der Reitlehrer dem Schüler zu helfen, z.B. durch Halten des Zügels, ggfls. Einklemmen in der Armbeuge. Das gilt auch bei reiterfahrenen Schülern jedenfalls dann, wenn sie schon länger außer Übung sind. Denn die diesbezüglichen Erfahrungen gehen beim Pausieren relativ schnell verloren. Es obliegt den Verantwortlichen, die Risiken für den Reitschüler bestmöglich zu minimieren.
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2002 - I-4 U 207/01


 Rn.  9-742


Zitat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2002 - I-4 U 207/01) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-743