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  Haftpflichtbuch AH
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Ein Gastwirt hat im Vergleich zu einer Privatperson umfangreichere Verkehrssicherungspflichten. Das betrifft z. B. die Errichtung der Örtlichkeit und Zurverfügungstellung der Sitzmöglichkeiten. Der Gastwirt muss auch damit rechnen, dass wegen Besuchermengen oder Alkoholkonsums oder allgemeiner Ausgelassenheit die Kunden sich nicht auf die Örtlichkeit konzentrieren oder sich (wenn auch ggfls. unbewusst) icht vernünftig oder vorsichtig verhalten.
vgl. LG Köln, Urteil vom 23.01.2024 - 14 O 58/22


 Rn.  9-1371


Zitat (LG Köln, Urteil vom 23.01.2024 - 14 O 58/22) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1372

Ein Gastwirt muss beispielsweise das Verhalten seiner Gäste im Blick haben und so bei gefährlicher Verhaltensweise ordnend eingreifen. Das gilt beispielsweise für den Fall, dass Gäste die Bestuhlung verschieben und sich - auch wenn bewusst - mit dem Rücken zu Trepenstufen setzen. Denn die sich dann ergebende Gefahr kann sich durch ausgelassenes oder unvorsichtiges Verhalten des Kunden schnell in einen Unfall manifestieren.
vgl. LG Köln, Urteil vom 23.01.2024 - 14 O 58/22


 Rn.  9-1373


Zitat (LG Köln, Urteil vom 23.01.2024 - 14 O 58/22) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1374