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Ein Gastwirt hat im Vergleich zu einer Privatperson umfangreichere Verkehrssicherungspflichten. Das betrifft z. B. die Errichtung der Örtlichkeit und Zurverfügungstellung der Sitzmöglichkeiten. Der Gastwirt muss auch damit rechnen, dass wegen Besuchermengen oder Alkoholkonsums oder allgemeiner Ausgelassenheit die Kunden sich nicht auf die Örtlichkeit konzentrieren oder sich (wenn auch ggfls. unbewusst) icht vernünftig oder vorsichtig verhalten. vgl. LG Köln, Urteil vom 23.01.2024 - 14 O 58/22 |
Rn. 9-1371 | Zitat (LG Köln, Urteil vom 23.01.2024 - 14 O 58/22) ein-/ausblenden "Der Beklagten ist eine Pflichtverletzung in Form einer Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen. Der/die Gastwirt/in hat eine allgemeine Pflicht, den Gästen einen gefahrlosen Aufenthalt in seinen Räumen bzw. Außenflächen zu ermöglichen. Für den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht bei Gastwirten gilt generell ein strenger Maßstab (vgl. Bacher, in: Geigel, Haftpflichtprozess, Kapitel 28, Rn. 263 f. m.w.N. aus der Rspr.; ähnlich OLG Köln, Urteil vom 11. 3. 2003 - 9 U 110/02). Für den Fall der Eisglätte hat der BGH ausdrücklich in verallgemeinerungsfähiger Weise festgehalten, dass ein/e Gastwirt/in generell mit größeren Besucherzahlen rechnen und sich auch darauf einstellen muss, dass diese durch den Genuss alkoholischer Getränke sich unverständig verhalten und in ihrer Gehsicherheit beeinträchtigt sein können (BGH NJW 1985, 482, 483). Dabei führte der BGH auch aus, dass den/die Gastwirt/in im Vergleich zu Privatpersonen erhöhte Anforderungen an die Verhütung von Unfällen trifft und in regelmäßigen zeitlichen Abständen die Gefahrenquelle zu beobachten bzw. zu prüfen ist. Ein bloßer Hinweis auf die Gefahrenquelle (dort: Eisglätte) soll nicht ausreichen (BGH a.a.O.; vgl. auch etwa OLG München, Endurteil vom 30.09.2015 - 3 U 2850/14 zur Rutschfestigkeit einer Treppe)." vgl. LG Köln, Urteil vom 23.01.2024 - 14 O 58/22 (externer Link) | Rn. 9-1372 |
Ein Gastwirt muss beispielsweise das Verhalten seiner Gäste im Blick haben und so bei gefährlicher Verhaltensweise ordnend eingreifen. Das gilt beispielsweise für den Fall, dass Gäste die Bestuhlung verschieben und sich - auch wenn bewusst - mit dem Rücken zu Trepenstufen setzen. Denn die sich dann ergebende Gefahr kann sich durch ausgelassenes oder unvorsichtiges Verhalten des Kunden schnell in einen Unfall manifestieren. vgl. LG Köln, Urteil vom 23.01.2024 - 14 O 58/22 |
Rn. 9-1373 | Zitat (LG Köln, Urteil vom 23.01.2024 - 14 O 58/22) ein-/ausblenden "Dieses Beweisergebnis legt nahe, dass mit Blick auf die Gefahrgeneigtheit der Örtlichkeit und der gefahrerhöhenden Anzahl von Tischen und Stühlen ein weiteres Versäumnis der Beklagten hinzu kommt. Und zwar hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts eine Kontrolle der Anordnung der Tische und Stühle unterlassen. Eine solche Prüfung der Sitzordnung hin auf mögliche Sturzgefahr war aber im konkreten Fall zumutbar und auch erforderlich, um die oben aufgezeigte Gefahrgeneigtheit der Örtlichkeit und der Anzahl der Tische zu kontrollieren und damit den Gästen die geschuldete sichere Umgebung zu gewährleisten. Insofern unterscheidet sich der hiesige Fall im Kern nicht von der Entscheidung des BGH im Fall der Eisesglätte auf einem Parkplatz einer Gaststätte (s.o. BGH NJW 1985, 482, 483). Angesichts der strengen Anforderungen an Gastwirte und mit Blick auf die Pflicht zum Einsatz von ausreichend Personal war eine regelmäßige Kontrolle der Sitzordnung, die auch ohnehin bei der Bedienung des Außenbereichs möglich war, geboten. Deshalb wiegt das Unterlassen dieser Kontrolle und auch die fehlende Vornahme oder Anordnung, Tische und Stühle wieder in die ursprüngliche Anordnung zu stellen, schwer." vgl. LG Köln, Urteil vom 23.01.2024 - 14 O 58/22 (externer Link) | Rn. 9-1374 |
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