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Ein Geschädigter kann einen Haushaltsführungsschaden geltend machen.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 01.06.2012 - 9 U 199/11


 Rn.  9-2007


Bei dem Haushaltsführungsschaden handelt es sich, soweit der eigene Haushalt betroffen ist, um einen Anspruch wegen vermehrter Bedürfnisse i. S. d. § 843 Abs. 1 BGB.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2019 - 9 U 102/18


 Rn.  9-2008


Dient die Haushaltsführung indes (auch) anderen Personen, liegt ein erstattungsfähiger Schaden unproblematisch vor, soweit die Haushaltsführung der geschädigten Person dient. Soweit die Haushaltsführung Dritten dient, hängt das Vorliegen eines erstattungsfähigen Schadens davon ab, ob gegenüber diesen Personen eine Verpflichtung erfüllt wird.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2019 - 9 U 102/18


 Rn.  9-2009


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2019 - 9 U 102/18) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2010

Liegt nämlich in der Haushaltsführung die Erfüllung einer Pflicht, erleidet ebenfalls der Geschädigte einen eigenen Schaden, wenn er diese Pflicht nicht mehr erfüllen kann.
vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 03.04.2018 - 11 U 93/17


 Rn.  9-2011


Zitat (OLG Schleswig, Urteil vom 03.04.2018 - 11 U 93/17) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2012

Die Pflicht gegenüber Dritten kann entweder in Form einer Unterhaltspflicht bestehen oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung.
vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 03.04.2018 - 11 U 93/17


 Rn.  9-2013


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 Rn.  9-2014

Problematisch ist bei Unterhaltspflichten in gerader Linie, dass diese aus § 1601 BGB stammende Pflicht gemäß § 1612 Abs. 1 S.1 BGB in Form einer Geldrente zu leisten ist. § 1612 Abs. 1 S.2 BGB ist eine Ausnahme, wonach der Unterhaltsberechtigte nur in besonderen Fällen eine Leistung in Form des Naturalunterhaltes verlangen kann.
vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 03.04.2018 - 11 U 93/17


 Rn.  9-2015


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 Rn.  9-2016

Dieser Sonderfall des § 1612 Abs. 1 S. 2 BGB ist für ein volljähriges Kind bejaht worden.
vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 03.04.2018 - 11 U 93/17


 Rn.  9-2017


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 Rn.  9-2018

Bei dem Haushaltsführungsschaden für Verwandte in gerader Linie ist aber auch zu beachten, dass diese grundsätzlich zunächst selbst verpflichtet sind. Eine Unterhaltsleistung wird also primär nicht von den Verwandten geschuldet, sondern obliegt der Person zunächst selbst in Form des Einsatzes des eigenen Vermögens und ggfls. unter Zuhilfenahme der Pflegeversicherung.
vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 03.04.2018 - 11 U 93/17


 Rn.  9-2019


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 Rn.  9-2020

Dass die Haushaltsleistung gegenüber Dritten einer Verpflichtung zum Unterhalt entsprach, setzt eine Unterhaltspflicht des Geschädigten voraus. An der fehlt es, wenn er aufgrund seiner eigenen Situation nicht in der Lage ist, den Unterhalt zu gewähren. In diesem Fall besteht keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Dritten, so dass dessen Ausfall auch keine Pflichterfüllung vereiteln kann und mithin ein Anspruch auf Haushaltsführungsschaden ausscheidet.
vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 03.04.2018 - 11 U 93/17


 Rn.  9-2021


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 Rn.  9-2022

Bei einer Unterhaltspflicht nach § 1601 BGB - Unterhalt in gerader Linie Verwandter - ist auch zu prüfen, ob es für den Verwandten keine gesamtschuldnerisch haftenden Familienmitglieder gibt, die an der Stelle der geschädigten Person diese Pflicht nicht übernehmen müssen und damit die Unterhaltspflicht gegenüber dem Verwandten erfüllen, diese mithin nicht wegfällt. Das können - beispielsweise - Geschwister der geschädigten Person sein gegenüber den gemeinsamen Eltern.
vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 03.04.2018 - 11 U 93/17


 Rn.  9-2023


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 Rn.  9-2024

Soweit die Haushaltsführung nicht der Erfüllung einer bestehenden Pflicht dient, liegt kein vom Gesetzesgeber vorgesehener Schaden vor, weshalb ein Anspruch auf Haushaltsführungsschaden ausgeschlossen ist.
vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 03.04.2018 - 11 U 93/17


 Rn.  9-2025


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 Rn.  9-2026

Grundsätzlich ist substantiierter Vortrag dazu erforderlich, welche Tätigkeiten die verletzte Person vor dem Unfall und ohne die konkrete Verletzung durchgeführt hat und weshalb sie - unter Bezug auf die verletzungsbedingten Einschränkungen - nach dem Unfall dazu nicht mehr in der Lage war, ggfls. auch nicht unter Benutzung von Hilfsmitteln oder einer Umorganisation. Dies gehört schon zu dem von der geschädigten Person abzuverlangenden Vortrag, um die Tatsachengrundlage eines Anspruchs schlüssig darzustellen.
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17.06.2019 - 12 U 179/18


 Rn.  9-2027


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 Rn.  9-2028

Der Vortrag des Geschädigten muss nachvollziehbar sein, was auch jeweils dem Heilungsverlauf entsprechen muss. Beispielsweise bei Nutzung einer Gehhilfe sind diverse Tätigkeiten in Haus und Garten zu erledigen, indem sich eine Person anlehnt, im Sitzen tätig ist oder mit der freien Hand arbeitet.
vgl. OLG Celle, Urteil vom 16.12.2020 - 14 U 108/20


 Rn.  9-2029


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 Rn.  9-2030

Denn es ist auf den konkreten Haushalt abzustellen, auch wenn man anschließend nach herrschender Rechtsprechung Tabellenwerke zur Hilfe nehmen kann (, was diesseits aber kritisch bewertet wird, weil kein Haushalt gleich ist und allenfalls zufällig mit einem tabellarischen Durchschnittshaushalt verglichen werden kann). Es kommt sowohl auf den konkreten Haushalt als auch die konkreten Beeinträchtigungen an.
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2014 - I-1 U 92/14


 Rn.  9-2031


Zitat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2014 - I-1 U 92/14) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2032

Dass Tabellenwerke nicht den konkreten Sachverhalt abbilden können, aber der konkrete Sachverhalt entscheidend ist, wird in jüngerer Zeit auch von der Rechtsprechung verstärkt erkannt.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.2020 - 9 U 96/20


 Rn.  9-2033


Zitat (OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.2020 - 9 U 96/20) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2034

Wegen der Relevanz des Einzelfalles genügt für den Ausfall auch in der Regel nicht, auf pauschal angegebene Minderungen der Erwerbsfähigkeit oder Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit abzustellen. Bei Schwerstverletzungen wie Querschnittslähmungen wird man indes geringere Darlegungen verlangen müssen - zumindest für den Zeitraum der Umstellung und sodann je nach Art der Tätigkeit.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.2020 - 9 U 96/20


 Rn.  9-2035


Zitat (OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.2020 - 9 U 96/20) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2036

Ausnahmsweise kann doch allein auf Tabellenwerke abgestellt werden. Dies kommt in Betracht, wenn konkreter Vortrag nicht möglich ist, weil die geschädigte Person beispielsweise vor der erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigung gar keinen eigenen Haushalt geführt hat und erst mit den Verletzungen einen eigenen Haushalt aufbaut.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2019 - 9 U 102/18


 Rn.  9-2037


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2019 - 9 U 102/18) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2038

Genügen die bekannten Umstände über den Haushalt und die gesundheitlichen Einschränkungen der geschädigten Person, kann der Haushaltsführungsschaden berechnet werden. Allerdings werden bestimmte Bagatellbereiche keine Kompensation über den Haushaltsführungsschaden mehr rechtfertigen können. Das OLG Hamm sah von einer Bemessung des Haushaltsführungsschadens für die Zeiträume ab, in denen eine Einschränkung von noch gerade einmal 10% möglich war.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.2020 - 9 U 96/20


 Rn.  9-2039


Zitat (OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.2020 - 9 U 96/20) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2040