"Nach § 26 Abs. 1 S. 1 StVO haben an Fußgängerüberwegen Fahrzeuge den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Radfahrer, die - wie hier der Kläger - den Fußgängerüberweg benutzen, genießen nicht den Schutz des § 26 S. 1 StVO und handeln ihrerseits verbotswidrig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie das Fahrrad bei der Überquerung des Fußgängerweges schieben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.1998 - 5 Ss (OWi) 39/98, NZV 1998, 296; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage, § 26 StVO Rn. 14; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 15. Auflage 2017, Rn. 378).
Ungeachtet der Tatsache, dass die Behauptung des Klägers, er habe sich auf dem Fahrrad sitzend und mit den Füßen vom Boden abstoßend fortbewegt, aus den durch das Landgericht dargelegten Gründen wenig glaubhaft erscheint, fällt der Kläger bereits aus Rechtsgründen nicht in den persönlichen Schutzbereich des § 26 Abs. 1 S. 1 StVO. Denn er war bei Benutzung des Fußgängerüberwegs unstreitig nicht von seinem Fahrrad abgestiegen und daher nicht einem Fußgänger gleichgestellt."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2019 - 31 U 23/19 (externer Link)