Suchbegriff(e):   |  Status: Zitate beim Laden geschlossen
zitierte Nummer aufrufen: -
  Haftpflichtbuch AH
   Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen
   einzelne Normen
   Fallgruppen
       Allgemeines
       Allgemeines Persönlichkeitsrecht
       Aufsichtspflichten, § 832 BGB
       Baustellen (-bereiche)
       Behinderteneingang
       Bettwanzen, Ungeziefer & tierisch verursachte Reaktionen
       Fahrschule
       Freizeitveranstaltungen
       Frisörhaftung
       Haarentfernung
       Kaufvertrag (Haftung d. Verkäufers)
       Legionellen
       manipulierter Unfall
       Nachbarn
       Presse & Veröffentlichungen
       Permanent Make-Up
       Produkthaftung
       Reisen
       Reitunterricht
       Sportausübung & -stätten & -veranstaltung
       Strom & Stromschäden
       Sturz: wegen....
       Tätowiererhaftung
       Tierhalter- & -hüterhaftung
       Verfolger- und Rettungsfälle
       Verkehrssicherungspflichten
       Verkehr
        Bahnverkehr
        Elektrokleinstfahrzeuge
        Fußgänger
        Passagiere
         > öffentlicher Nahverkehr
       Betriebsgefahr
       PKW-Fahrer
       Radfahrer
      Verkehrsflächen
      Verlust / Diebstahl / Abhandenkommen
      Vertragsrecht
  Haftungsprivilegien
  Verschulden
  prozess-rechtlich
  Schadenpositionen / Schäden
  Mitverschulden und Ausschlüsse
  Versicherungsrecht
Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH -> Fallgruppen -> Verkehr -> Passagiere -> öffentlicher Nahverkehr

Fahrgäste im öffentlichen Nahverkehr müssen nach dem Einsteigen unverzüglich eine Sitzgelegenheit oder festen Halt einnehmen. Mit unvorhersehbaren Bewegungen oder plötzlichem Bremsen muss stets gerechnet werden.
vgl. Kammergericht im Beschluss vom 01.03.2010, Az. 12 U 95/09


 Rn.  9-1793


Die Beweislast, dass es eine unnötige oder nicht verkehrsgerechte Fahrweise gab, trifft den geschädigten Passagier.
vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2011 - 14e O 208/10


 Rn.  9-1794


Zitat (LG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2011 - 14e O 208/10) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1795

Steht fest, dass es eine Vollbremsung gab, weil es sonst zu einem Unfall mit einem anderen Fahrzeug desselben Verkehrsunternehmen gegeben hätte, steht fest, dass zumindest einer der Fahrer einen Fahrfehler begangen hat. Damit steht eine Haftung des Verkehrsunternehmens fest; denn es ist unerheblich, welcher der Fahrer den Fahrfehler begangen hat, der zur Schädigung führte.
vgl. LG Magdeburg, Urteil vom 25.02.2011 - 5 O 1813/10 (391)


 Rn.  9-1796


Zitat (LG Magdeburg, Urteil vom 25.02.2011 - 5 O 1813/10 (391)) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1797