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Fahrgäste im öffentlichen Nahverkehr müssen nach dem Einsteigen unverzüglich eine Sitzgelegenheit oder festen Halt einnehmen. Mit unvorhersehbaren Bewegungen oder plötzlichem Bremsen muss stets gerechnet werden. vgl. Kammergericht im Beschluss vom 01.03.2010, Az. 12 U 95/09 |
Rn. 9-1793 |
Die Beweislast, dass es eine unnötige oder nicht verkehrsgerechte Fahrweise gab, trifft den geschädigten Passagier. vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2011 - 14e O 208/10 |
Rn. 9-1794 | Zitat (LG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2011 - 14e O 208/10) ein-/ausblenden "Es fehlt aber sowohl an einer Schilderung eines Vorganges, der auf nicht verkehrsbedingtes Abbremsen schließen lässt, als auch an geeigneten Beweisantritten. Die Klägerin hat für ihre Schilderung lediglich auf die Vernehmung der eigenen Partei verwiesen, obwohl gem. § 445 ZPO in Anbetracht ihrer Beweislast der Beweisantritt nur durch eine zu beantragende Vernehmung der gegnerischen Partei hätte erfolgen können. Die Voraussetzungen für eine Vernehmung der Klägerin als Partei gem. § 447 ZPO lagen nicht vor, da es an einem ausdrücklich zu erklärenden (Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 447, Rz. 2) Einverständnis der Beklagten hiermit fehlte. Da zudem die Voraussetzungen für eine Vernehmung von Amts wegen gem. § 448 ZPO nicht gegeben waren, hat das Gericht die Parteien lediglich im Wege der informatorischen Anhörung befragt, aufgrund dessen aber auch nicht von einem schuldhaften Fehlverhalten der Beklagten zu 2) ausgegangen werden konnte, da die Beklagte zu 2) ihre schriftsätzlichen sowie vorprozessualen Ausführungen wiederholt hat, ohne dass Zweifel an ihren Ausführungen begründet waren.
Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass die Beklagte zu 2) ungeachtet ihres Bemühens, einen Sitzplatz einzunehmen, zu schnell ihre Fahrt fortgesetzt habe, lässt sich auch hieraus kein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten zu 2) herleiten. Auf die obenstehenden grundsätzlichen Ausführungen wird Bezug genommen. Zudem fehlt es wiederum an ordnungsgemäßen Beweisantritten. Die Beklagte zu 2) ist diesem Vorbringen auch bei ihrer persönlichen Anhörung entgegen getreten, indem sie darauf verwiesen hat, sich vor der Anfahrt durch einen Kontrollblick über das Verhalten der Klägerin vergewissert zu haben, wonach die Klägerin keinen Anschein machte, sich hinsetzen zu wollen." vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2011 - 14e O 208/10 (externer Link) | Rn. 9-1795 |
Steht fest, dass es eine Vollbremsung gab, weil es sonst zu einem Unfall mit einem anderen Fahrzeug desselben Verkehrsunternehmen gegeben hätte, steht fest, dass zumindest einer der Fahrer einen Fahrfehler begangen hat. Damit steht eine Haftung des Verkehrsunternehmens fest; denn es ist unerheblich, welcher der Fahrer den Fahrfehler begangen hat, der zur Schädigung führte. vgl. LG Magdeburg, Urteil vom 25.02.2011 - 5 O 1813/10 (391) |
Rn. 9-1796 | Zitat (LG Magdeburg, Urteil vom 25.02.2011 - 5 O 1813/10 (391)) ein-/ausblenden "Die Parteien haben einen Beförderungsvertrag geschlossen. Die Beklagte hat die Pflichten aus diesem Beförderungsvertrag verletzt, in dem einer ihrer Mitarbeiter, entweder der Fahrer der Niederflurstraßenbahn, der Zeuge W., oder aber der ihm entgegengekommene Fahrer, der die Straßenbahn fuhr vom Adelheidring kommend einen Fahrfehler begangen hat. Dabei kann dahinstehen, wem der Fahrfehler anzulasten ist." vgl. LG Magdeburg, Urteil vom 25.02.2011 - 5 O 1813/10 (391) (externer Link) | Rn. 9-1797 |
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