Das Verschulden des Anlagenbetreibers wird beim Vorliegen einer Pflichtverletzung gegenüber dem Kunden vermutet, § 280 BGB. Kann sich der Anlagenbetreiber nicht exkulpieren, bleibt die gesetzliche Vermutung seines Verschuldens bestehen. Das gilt auch für den Fall, dass unklärbar ist, ob ein Mangel bei ausreichenden Kontorllen feststellbar gewesen wäre oder nicht. vgl. LG Duisburg, Urteil vom 18.11.2009 - 11 S 98/09 |
Rn. 9-1646 |
Von einem (fahrlässigen) Verschulden des Unterlassens eines gebotenen Hinweises wird man ausgehen müssen, wenn die entsprechende Gefahr für den Anlagenbetreiber ex ante vorhersehbar war. Aus welchem Grund diese Vorhersehbarkeit vorgelegen haben muss / müsste, kann dahinstehen. Sowohl vorangegangene vergleichbare Unfälle, Kenntnis in der Branche oder Ergebnisse einer Gefahrenanalyse kommen beispielsweise als Erkenntnis einer Hinweispflicht in Betracht. |
Rn. 9-1647 |