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Es kommt grundsätzlich nach § 651f Abs. 2 BGB ein Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit in Betracht. vgl. LG Duisburg, Urteil vom 18.12.2008 - 12 S 35/08 |
Rn. 9-729 | Zitat (LG Duisburg, Urteil vom 18.12.2008 - 12 S 35/08) ein-/ausblenden "Bezüglich der Frage der Erheblichkeit kann hier dahinstehen, ob deren Vorliegen ausschließlich vom Erreichen eines festen Minderungssatzes von 25 % abhängig zu machen ist oder ob neben der bloßen Höhe des Minderungssatzes vielmehr auch die Art des zugrunde liegenden Mangels einzubeziehen ist, um die Erheblichkeit der Gesamtbeeinträchtigung zu beurteilen. Denn nach beiden Kriterien liegt das Merkmal der Erheblichkeit vor.
Sofern die Kammer früher die Auffassung vertreten hat, eine Bemessung habe nach festen Tagessätzen zu erfolgen, hält sie seit der Entscheidung vom 18.09.2008 (12 S 53/08) hieran nicht mehr fest. Denn die Festlegung auf feste Beträge ist schwer begründbar und begegnet dem Vorwurf, willkürlich zu sein. Auch die teilweise vorgeschlagene Einbeziehung des Nettoeinkommens des Reisenden kann kein Maßstab für die Bemessung der Entschädigung sein (vgl. Führich, Reiserecht, 5. A., Rn. 422, 423). Vielmehr ist auf den Reisezweck und die Schwere des Mangels abzustellen. Der Reisezweck kann wiederum am besten daran gemessen werden, wie viel dem Reisenden die Reise wert ist und wie viel er mit dem Reisepreis und der Reisedauer investiert hat (Führich, a. a. O.). Dies ist praxisgerecht, da die Enttäuschung eines Reisenden über eine teure vertane Urlaubsreise z. B. in die Karibik größer ist, als bei einer billigen Kurzreise (Führich, a. a. O).
Darüber hinaus entspricht eine derartige Bemessung der Entschädigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Absicht des Gesetzgebers, der keinen starren Maßstab festlegen wollte, aber dem Reisepreis und dem Ausmaß der Beeinträchtigung Bedeutung beimaß (BGH, Urteil vom 11.01.2005, Az. X ZR 118/03)." vgl. LG Duisburg, Urteil vom 18.12.2008 - 12 S 35/08 (externer Link) | Rn. 9-730 |
Ein Anspruch für vertane Urlaubszeit soll nach einer Ansicht eine Minderung von etwa 50% voraussetzen. vgl. AG Köln, Urteil vom 06.03.2008 - 134 C 419/07 |
Rn. 9-731 | Zitat (AG Köln, Urteil vom 06.03.2008 - 134 C 419/07) ein-/ausblenden "Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 651 f Abs. 2 BGB in Höhe von je 350,- € steht den Klägern nicht zu. § 651 f Abs. 2 BGB setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus, von einer erheblichen Beeinträchtigung aber kann erst dann gesprochen werden, wenn eine Minderung von etwa 50 % angemessen wäre (vgl. Führich, Reiserecht Randnummer 412). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist eine Minderungsquote von 50 % aber nicht erreicht." vgl. AG Köln, Urteil vom 06.03.2008 - 134 C 419/07 (externer Link) | Rn. 9-732 |
Der Frustationsschaden berechnet sich durch die Formel Minderungsquote x Tagesreisepreis x beeinträchtigte Tage. Der Tagesreisepreis ist gleich Reisepreis/Reisedauer. vgl. LG Duisburg, Urteil vom 18.12.2008 - 12 S 35/08 |
Rn. 9-733 | Zitat (LG Duisburg, Urteil vom 18.12.2008 - 12 S 35/08) ein-/ausblenden | Rn. 9-734 |
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