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  Haftpflichtbuch AH
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Es kommt grundsätzlich nach § 651f Abs. 2 BGB ein Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit in Betracht.
vgl. LG Duisburg, Urteil vom 18.12.2008 - 12 S 35/08


 Rn.  9-729


Zitat (LG Duisburg, Urteil vom 18.12.2008 - 12 S 35/08) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-730

Ein Anspruch für vertane Urlaubszeit soll nach einer Ansicht eine Minderung von etwa 50% voraussetzen.
vgl. AG Köln, Urteil vom 06.03.2008 - 134 C 419/07


 Rn.  9-731


Zitat (AG Köln, Urteil vom 06.03.2008 - 134 C 419/07) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-732

Der Frustationsschaden berechnet sich durch die Formel Minderungsquote x Tagesreisepreis x beeinträchtigte Tage. Der Tagesreisepreis ist gleich Reisepreis/Reisedauer.
vgl. LG Duisburg, Urteil vom 18.12.2008 - 12 S 35/08


 Rn.  9-733


Zitat (LG Duisburg, Urteil vom 18.12.2008 - 12 S 35/08) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-734