Ein Verkehrssicherungspflichtiger genügt zunächst seinen Pflichten schon durch eine gelegentliche Kontrolle aller Bäume, wenn er -aus Laiensicht - bei den Kontrollen keine Ungewöhnlichkeiten feststellt, die Anlass zu weiteren Kontrollen geben. vgl. OLG Rostock im Urteil vom 10.07.2009, Az. 5 U 334/08 |
Rn. 9-1259 |