"Nach den Grundsätzen des groben Behandlungsfehlers, welche hier aufgrund der vergleichbaren Interessenlage entsprechend heranzuziehen sind, ist eine Beweislastumkehr zulasten der Beklagten eingetreten. Steht ein grober Behandlungsfehler wie im vorliegenden Fall fest, der - auch zusammen mit anderen Ursachen - generell geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, tritt eine Beweislastumkehr ein. Nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden nicht (statt vieler BGH, Urteil vom 16.11.2004 VI ZR 328/03, juris, Rn. 9 ff.). "
vgl. AG Wuppertal, Urteil vom 27.04.2012 - 94 C 28/11 (externer Link)