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  Haftpflichtbuch AH
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Bei krassen Fehlern oder einer Häufung von Fehlern kann zugunsten des Kunden eine Beweislast greifen nach den Grundsätzen des groben Behandlungsfehlers.
vgl. AG Wuppertal, Urteil vom 27.04.2012 - 94 C 28/11


 Rn.  9-483


Zitat (AG Wuppertal, Urteil vom 27.04.2012 - 94 C 28/11) ein-/ausblenden      

"Nach den Grundsätzen des groben Behandlungsfehlers, welche hier aufgrund der vergleichbaren Interessenlage entsprechend heranzuziehen sind, ist eine Beweislastumkehr zulasten der Beklagten eingetreten. Steht ein grober Behandlungsfehler wie im vorliegenden Fall fest, der - auch zusammen mit anderen Ursachen - generell geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, tritt eine Beweislastumkehr ein. Nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden nicht (statt vieler BGH, Urteil vom 16.11.2004 – VI ZR 328/03, juris, Rn. 9 ff.). "
vgl. AG Wuppertal, Urteil vom 27.04.2012 - 94 C 28/11 (externer Link)


 Rn.  9-484