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  Haftpflichtbuch AH
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Eine Räum- und Streupflicht setzt erst ein, wenn eine allgemeine Glätte droht bzw. vorliegt. Einzelne Glättestellen hingegen begründen die Pflicht noch nicht.
vgl. LG München II, Endurteil vom 28.12.2018 - 13 O 4859/16


 Rn.  9-1678


Zitat (LG München II, Endurteil vom 28.12.2018 - 13 O 4859/16) ein-/ausblenden      

"d) Selbst wenn man aber von einer unter dem Neuschnee liegenden Eisfläche ausginge, auf welcher der Kläger ausgerutscht ist, ergäbe sich hieraus kein Pflichtenverstoß der Beklagten.

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Streupflicht nur bei Vorliegen allgemeiner Glätte gegeben ist, nicht bei der Existenz nur einzelner Glättestellen (siehe BGH, Urteil vom 23.07.2015, III ZR 86/15, juris Rn 25). Im vorliegenden Kontext müsste es daher im Gemeindegebiet allgemein glatt im Sinne einer Eisglätte gewesen sein. Dass dem so war, ist aber nicht vorgetragen, vielmehr liegen - wie ausgeführt - schon Zweifel vor, ob die B2.straße allgemein in diesem Sinne glatt war."

vgl. LG München II, Endurteil vom 28.12.2018 - 13 O 4859/16 (externer Link)


 Rn.  9-1679

Es besteht keine Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes, wenn wegen der Wetterlage Glättebeseitigungsmaßnahmen ohnehin nicht nachhaltig wirken können.
vgl. LG München II, Endurteil vom 28.12.2018 - 13 O 4859/16


 Rn.  9-1680


Zitat (LG München II, Endurteil vom 28.12.2018 - 13 O 4859/16) ein-/ausblenden      

"In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Streupflichtige keine Streuung durchführen muss, wenn dies aufgrund der Wetterbedingungen sinnlos ist, das gilt insbesondere auch bei Dauerschneefall (siehe BGH, Urteil vom 30.04.1974, III ZR 166/72, juris Rn 17; OLG Celle, Urteil vom 27.02.2004, 9 U 220/03, juris Rn 6, auch mit weiteren Nachweisen).

Im vorliegenden Fall herrschte ein solcher Dauerschneefall am 30. Dezember 2014, dass eine Streuung mit Rollsplit nach Auffassung des Gerichts sinnlos im Sinne dieser Rechtsprechung gewesen wäre."

vgl. LG München II, Endurteil vom 28.12.2018 - 13 O 4859/16 (externer Link)


 Rn.  9-1681