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Ein Betreiber eines Pflegeheimes hat die Pflicht, seine Bewohner vor Gefahren zu schützen.
vgl. BGH im Urteil vom 22.08.2019, Az. III ZR 113/18


 Rn.  9-1510


Zitat (BGH im Urteil vom 22.08.2019, Az. III ZR 113/18) ein-/ausblenden      

"1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass durch den Heimvertrag Obhutspflichten der Beklagten gemäß § 241 Abs. 2 BGB zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Klägerin begründet wurden. Ebenso bestand eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der Bewohner vor Schädigungen, die ihnen wegen Krankheit oder sonstiger körperlicher oder geistiger Einschränkungen durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Heims drohten. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten war geeignet, sowohl einen Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1, § 278 Satz 1 BGB) als auch einen damit korrespondierenden deliktischen Anspruch aus §§ 823, 831 BGB zu begründen (Senat, Urteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53, 55; s. auch OLG Düsseldorf, VersR 2017, 501 f; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 867, 868; 2014, 458, 459 und OLG München, FamRZ 2006, 1676, 1677)."
vgl. BGH im Urteil vom 22.08.2019, Az. III ZR 113/18 (externer Link)


 Rn.  9-1511

Der Pflichtenumfang eines Heimbetreibers richtet sich grundsätzlich nach allgemeinen Maßstäben, also welche Maßnahmen in vergleichbaren Heimen üblicherweise geboten und zumutbar sind. Allerdings ist gerade bei Pflegeheimen dahingehend eine Einschränkung zu machen, dass sie die Würde und Eigenverantwortlichkeit der Bewohner zu berücksichtigen haben.
vgl. BGH im Urteil vom 22.08.2019, Az. III ZR 113/18


 Rn.  9-1512


Zitat (BGH im Urteil vom 22.08.2019, Az. III ZR 113/18) ein-/ausblenden      

"2. Diese Pflichten sind jedoch auf die in vergleichbaren Heimen üblichen (gebotenen) Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab ist das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare. Dabei ist zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG; Senat aaO)."
vgl. BGH im Urteil vom 22.08.2019, Az. III ZR 113/18 (externer Link)


 Rn.  9-1513

Der Heimbetreiber hat deshalb auch bei einer an Demenz erkrankten Bewohnerin nicht die Pflicht, sie stets und ständig zu überwachen. Stürzt sie bei einem Toilettengang, ist eine Haftung des Heimbetreibers deshalb keinesfalls zwingend.
vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2019 - 7 U 21/18


 Rn.  9-1514