"1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass durch den Heimvertrag Obhutspflichten der Beklagten gemäß § 241 Abs. 2 BGB zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Klägerin begründet wurden. Ebenso bestand eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der Bewohner vor Schädigungen, die ihnen wegen Krankheit oder sonstiger körperlicher oder geistiger Einschränkungen durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Heims drohten. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten war geeignet, sowohl einen Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1, § 278 Satz 1 BGB) als auch einen damit korrespondierenden deliktischen Anspruch aus §§ 823, 831 BGB zu begründen (Senat, Urteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53, 55; s. auch OLG Düsseldorf, VersR 2017, 501 f; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 867, 868; 2014, 458, 459 und OLG München, FamRZ 2006, 1676, 1677)."
vgl. BGH im Urteil vom 22.08.2019, Az. III ZR 113/18 (externer Link)