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Ein Fahrschüler darf darauf vertrauen, dass der Fahrlehrer seinen Beruf beherrscht und angemessene Entscheidungen mit Blick auf Können des Fahrschülers und die zu beherrschenden Gefahren trifft. Falls der Fahrschüler berechtigterweise davon ausgehen darf, dass ein Fahrlehrer Fehler des Fahrschülers ausgleicht (z.B. in der Kfz-Fahrschule oder in der Kutschenfahrschule), kommt bei der Verwirklichung einer typischen Gefahr grundsätzlich kein Mitverschulden in Betracht. Denn ein berechtigtes Vertrauen in den Fahrlehrer bestärkt den Fahrschüler in seinem Vorgehen.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.11.1999 - 6 U 120/98


 Rn.  9-394


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 11.11.1999 - 6 U 120/98) ein-/ausblenden      

"Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger im Vertrauen darauf, ggf. vom Beklagten als seinem Fahrlehrer gegenteilige Weisung zu erhalten, mit aller Gewalt die Zügel festgehalten hat in der Hoffnung, das Vierergespann schon bald wieder zur Ruhe bringen zu können. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger seinen Halt infolge einer plötzlich Kippbewegung der Kutsche verloren hat, auf die er nicht vorbereitet sein mußte, zumal der Wendeplatz vom Beklagten als seinem Fahrlehrer ausgesucht und für geeignet befunden worden war. Insgesamt fehlt es somit an greifbaren Anhaltspunkten für ein Mitverschulden des Klägers, so daß der Beklagte den entstandenen Schaden allein zu tragen hat."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.11.1999 - 6 U 120/98 (externer Link)


 Rn.  9-395

Der typische Fehler eines Fahrschülers, der nach dem bisherigen Ausbildungsstand gewöhnlich bzw. nicht vermeidbar war, kommt als Anknüpfungspunkt für ein Mitverschulden nicht in Betracht.
vgl. OLG München, Urteil vom 09.10.2008 - 23 U 2253/08


 Rn.  9-396


Zitat (OLG München, Urteil vom 09.10.2008 - 23 U 2253/08) ein-/ausblenden      

"Dabei kann ihr zwar der ihr unterlaufene Fahrfehler („Gasaufreißen“) nicht vorgeworfen werden, da nichts dafür spricht, dass sie diesen nach ihrem Ausbildungsstand vermeiden konnte (vgl. Hentschel/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 2 StVG Rn. 43)."
vgl. OLG München, Urteil vom 09.10.2008 - 23 U 2253/08 (externer Link)


 Rn.  9-397

So liegt kein Mitverschulden - laut LG nichteinmal Anhaltspunkte hierfür - vor, wenn der Fahrschüler zu stark mit der Vorderradbremse bremst und das Hinterrad des Motorrads abhebt. Das ist nachvollziehbar, weil gerade stärkeres Bremsen eher in spontanen Situationen erfolgt und dem Fahrschüler hier nicht abverlangt werden kann, stets richtig zu handeln.
vgl. LG Halle, Urteil vom 06.05.2022 - 5 O 424/19


 Rn.  9-398


Die Angabe zu Vorkenntnissen (bereits in den USA Motorrad gefahren) kann als Mitverschuldensvorwurf entfallen, wenn die Erklärung einerseits wahr ist und andererseits nur missverständlich, der Fahrlehrer also Anlass hatte, entweder genauer nachzufragen oder das Können zu überprüfen (, was grundsätzlich der Fall sein wird).
vgl. OLG München, Urteil vom 09.10.2008 - 23 U 2253/08


 Rn.  9-399


Ein Mitverschulden unter dem Gesichtspunkt des eigenen Risikobewusstseins des Fahrschülers bestätigt auch das OLG München (dort 25%). Der Fahrschüler muss eigene Bedenken anmelden und Fahlvorstellungen des Fahrlehrers korrigieren. Der Fahrschüler selbst ist mitverantwortlich, dass seine Ausbildung nur in Schritten abläuft, denen er sich gewachsen fühlt bzw. der Fahrlehrer diese Zweifel udn Bedenken kennt.
vgl. OLG München, Urteil vom 09.10.2008 - 23 U 2253/08


 Rn.  9-400


Zitat (OLG München, Urteil vom 09.10.2008 - 23 U 2253/08) ein-/ausblenden      

"Die Aussage der Klägerin in der Fahrschule, sie sei in den USA schon Motorrad gefahren, hat sich in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht als grundsätzlich zutreffend (wenn auch möglicherweise übertrieben bzw. missverständlich) herausgestellt und kann der Klägerin daher als solche ebenfalls nicht zur Last gelegt werden."
vgl. OLG München, Urteil vom 09.10.2008 - 23 U 2253/08 (externer Link)


 Rn.  9-401

Zitat (OLG München, Urteil vom 09.10.2008 - 23 U 2253/08) ein-/ausblenden      

"Vorzuwerfen ist der Klägerin dagegen, dass sie die Motorradfahrt auf öffentlichem Verkehrsgrund angetreten hat, obwohl sie nach eigenen Angaben den Eindruck hatte, dem noch nicht gewachsen zu sein. In diesem Zusammenhang hätte sich ihr aufdrängen müssen, dass die von ihr erkannte Fehleinschätzung des Beklagten zu 3) zu ihrem fahrerischen Können nur auf ihren eigenen Angaben in der Fahrschule beruhen konnte. Sie hätte deshalb diese ihr offenkundige Fehlvorstellung des Beklagten zu 3) richtig stellen und in ihrem eigenen Interesse auf einem Ausbildungsbeginn bestehen müssen, der ihrem wahren Können entsprach. Hätte sie dies getan, wäre es zu dem Unfall nicht gekommen."
vgl. OLG München, Urteil vom 09.10.2008 - 23 U 2253/08 (externer Link)


 Rn.  9-402

Ein Mitverschulden des Fahrschülers liegt ferner vor, wenn der Fahrschüler sich trotz eines Unsicherheitsgefühls auf eine ihm theoretisch erklärte riskante Übung einlässt.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 05.04.2005 - 9 U 41/03


 Rn.  9-403


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 05.04.2005 - 9 U 41/03) ein-/ausblenden      

"Die Fahrschülerin muss sich ein Mitverschulden (hier 50%) anspruchsmindernd entgegen halten lassen, wenn sie sich auf riskante Bremsübungen trotz unsicheren Fahrgefühls (weil man sich den Anforderungen nicht gewachsen glaubt) und Kenntnis der theoretisch vermittelten Sturzgefahr einlässt."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 05.04.2005 - 9 U 41/03 (externer Link)


 Rn.  9-404

Das kann sogar zu einem Haftungsausschluss führen, entweder über ein haftungsvernichtendes Eigenverschulden oder durch Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs. Fühlt sich ein Erwachsener per se nicht in der Lage, eine ihm abverlangte Einzelübung zu absolvieren und kommen noch Umstände hinzu, die der Fahrschüler zwar registriert und als störend wahrnimmt, dem Fahrlehrer aber auf diese subjektiven Probleme nicht hinweist, kann der Fahrschüler keinen Schadensersatz fordern (so z.B. Sichtprobleme eines Motorradfahrers bei niedergehendem Regen, den der Fahrschüler für sich persönlich als besonders störend wahrnimmt).
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.01.2004 - 9 U 143/03


 Rn.  9-405


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 30.01.2004 - 9 U 143/03) ein-/ausblenden      

"Die Klägerin hat die Fahrschulübungen als erwachsene Frau aus eigener Entscheidung absolviert und war jederzeit in der Lage, diese Übungen von sich aus abzubrechen. Sie selbst war auch am ehesten in der Lage zu entscheiden, ob das zu ihrem Sturz führende Wendemanöver für sie zu riskant war oder nicht. Nachdem sie die vorangegangenen Übungen schadlos bewältigt hatte, konnte der Zeuge I auch bei verbal geäußerten Bedenken der Klägerin davon ausgehen, dass diese bei wirklichen und ernsthaften Problemen von der Weiterfahrt Abstand nehmen würde. Dies gilt insbesondere für solche Schwierigkeiten, die nur von der Klägerin selbst unmittelbar wahrgenommen werden konnten, wie die Sichtbehinderung durch niedergehenden Regen. Wenn sie trotz einer solchen Sichtbehinderung weitergefahren ist, wie sie bei ihrer Anhörung im Senatstermin selbst eingeräumt hat, hat sie bewusst und ohne Not ein Unfallrisiko auf sich genommen, für das sie selbst einstehen muss. Aus diesem Grunde ist der Zurechnungszusammenhang zwischen den Übungsanweisungen des Zeugen I als mittelbarem Kausalbeitrag und dem Sturz der Klägerin zu verneinen."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.01.2004 - 9 U 143/03 (externer Link)


 Rn.  9-406