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Ein Fahrschüler darf darauf vertrauen, dass der Fahrlehrer seinen Beruf beherrscht und angemessene Entscheidungen mit Blick auf Können des Fahrschülers und die zu beherrschenden Gefahren trifft. Falls der Fahrschüler berechtigterweise davon ausgehen darf, dass ein Fahrlehrer Fehler des Fahrschülers ausgleicht (z.B. in der Kfz-Fahrschule oder in der Kutschenfahrschule), kommt bei der Verwirklichung einer typischen Gefahr grundsätzlich kein Mitverschulden in Betracht. Denn ein berechtigtes Vertrauen in den Fahrlehrer bestärkt den Fahrschüler in seinem Vorgehen.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.11.1999 - 6 U 120/98


 Rn.  9-394


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 Rn.  9-395

Der typische Fehler eines Fahrschülers, der nach dem bisherigen Ausbildungsstand gewöhnlich bzw. nicht vermeidbar war, kommt als Anknüpfungspunkt für ein Mitverschulden nicht in Betracht.
vgl. OLG München, Urteil vom 09.10.2008 - 23 U 2253/08


 Rn.  9-396


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 Rn.  9-397

So liegt kein Mitverschulden - laut LG nichteinmal Anhaltspunkte hierfür - vor, wenn der Fahrschüler zu stark mit der Vorderradbremse bremst und das Hinterrad des Motorrads abhebt. Das ist nachvollziehbar, weil gerade stärkeres Bremsen eher in spontanen Situationen erfolgt und dem Fahrschüler hier nicht abverlangt werden kann, stets richtig zu handeln.
vgl. LG Halle, Urteil vom 06.05.2022 - 5 O 424/19


 Rn.  9-398


Die Angabe zu Vorkenntnissen (bereits in den USA Motorrad gefahren) kann als Mitverschuldensvorwurf entfallen, wenn die Erklärung einerseits wahr ist und andererseits nur missverständlich, der Fahrlehrer also Anlass hatte, entweder genauer nachzufragen oder das Können zu überprüfen (, was grundsätzlich der Fall sein wird).
vgl. OLG München, Urteil vom 09.10.2008 - 23 U 2253/08


 Rn.  9-399


Ein Mitverschulden unter dem Gesichtspunkt des eigenen Risikobewusstseins des Fahrschülers bestätigt auch das OLG München (dort 25%). Der Fahrschüler muss eigene Bedenken anmelden und Fahlvorstellungen des Fahrlehrers korrigieren. Der Fahrschüler selbst ist mitverantwortlich, dass seine Ausbildung nur in Schritten abläuft, denen er sich gewachsen fühlt bzw. der Fahrlehrer diese Zweifel udn Bedenken kennt.
vgl. OLG München, Urteil vom 09.10.2008 - 23 U 2253/08


 Rn.  9-400


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 Rn.  9-401

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 Rn.  9-402

Ein Mitverschulden des Fahrschülers liegt ferner vor, wenn der Fahrschüler sich trotz eines Unsicherheitsgefühls auf eine ihm theoretisch erklärte riskante Übung einlässt.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 05.04.2005 - 9 U 41/03


 Rn.  9-403


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 05.04.2005 - 9 U 41/03) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-404

Das kann sogar zu einem Haftungsausschluss führen, entweder über ein haftungsvernichtendes Eigenverschulden oder durch Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs. Fühlt sich ein Erwachsener per se nicht in der Lage, eine ihm abverlangte Einzelübung zu absolvieren und kommen noch Umstände hinzu, die der Fahrschüler zwar registriert und als störend wahrnimmt, dem Fahrlehrer aber auf diese subjektiven Probleme nicht hinweist, kann der Fahrschüler keinen Schadensersatz fordern (so z.B. Sichtprobleme eines Motorradfahrers bei niedergehendem Regen, den der Fahrschüler für sich persönlich als besonders störend wahrnimmt).
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.01.2004 - 9 U 143/03


 Rn.  9-405


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 30.01.2004 - 9 U 143/03) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-406