"Die bauliche Gestaltung der Zuwegung beinhaltete nach alledem keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle. Auch brauchte die Beklagte nicht damit zu rechnen, dass sich der Kläger auf dem Rückweg zum Bürgersteig nach Passieren des Blumenkübels auf der vorletzten Stufe auf letzten Stufe trotz des auffällig platzierten großen Steins, dessen Funktion selbsterklärend war, in den Randbereich unmittelbar vor dem Stein begab, in dem er ausgerutscht sein will. Vielmehr handelte der Kläger beim Betreten des Randstreifens in diesem Bereich auf eigene Gefahr: So gehört es nicht nur zum Allgemeingut, dass Randbereiche von Stufenfolgen Gefahren bergen und für gefahrloses Begehen der Mittelbereich dient; vielmehr war vorliegend auch für den Kläger klar erkennbar war, dass der im unteren Bereich, in dem allenfalls mit einem seitlichen Abstieg zu rechnen war, jedenfalls durch Stein und Blumenkübel markierte Randstreifen nicht begangen und ein seitlicher Abstieg verhindert werden sollte. Das galt umso mehr zum Unfallzeitpunkt, weil der Bodenbelag nach den Angaben des Klägers aufgrund leichten Regens nass geworden war, was nach dem Allgemeinwissen regelmäßig eine erhöhte Rutschgefahr bewirkt. Diese Gefahr war für den Kläger auch ohne weiteres beherrschbar, weil angesichts der Breite von ca. 1,60m im Mittelbereich keine Notwendigkeit bestand, den Randbereich unmittelbar vor dem Verlassen der letzten Stufe noch zu betreten - insbesondere dann nicht, wenn der Kläger den Weg zum Bürgersteig bzw. zum nächsten Hausgrundstück gar nicht abkürzen wollte. Sogar bei einem Herabgehen zur Seite der Stufe hätte der nur 20 cm breite Randbereich unschwer mit einem Schritt überwunden werden können. Vor diesem Hintergrund bleibt für die Annahme der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten kein Raum."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.08.2019 - 7 U 84/18 (externer Link)