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Mietwagenkosten können ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu erstattender Schaden sein, wenn das Fahrzeug z. B. zur Instandsetzung nach einem Verkehrsunfall nicht verfügbar ist, während es in der Werkstatt ist. Im Rahmen des Zumutbaren ist der Geschädigte allerdings zur Schadengeringhaltung verpflichtet, muss also unter mehreren zur Verfügung stehenden Möglichkeiten tendenziell eher die kostengünstigere wählen.
vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11


 Rn.  9-2192


Zitat (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2193

Der BGH lehnt es ausdrücklich ab, bei geringer Fahrleistung zwingend den Anspruch eines Geschädigten auf Anmietung eines Ersatzfahrzeuges auszuschließen. Der BGH hat aber nichts dagegen, hier Wertegruppen zu bilden und grundsätzlich (also mit der Möglichkeit individuell abweichender Entscheidungen) anzunehmen, dass bei geringer Fahrleistung die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges unwirtschaftlich sei, dem Geschädigten ein solcher Kostenerstattungsanspruch also nicht nach § 249 Abs. 2 BGB zustünde.
vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11


 Rn.  9-2194


Zitat (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2195

Die Beweislast, dass ein Ersatzfahrzeug notwendig war, trifft den Geschädigten. Der Geschädigte wird in der Regel gehalten sein, einen kostengünstigen Tarif zu nutzen (und keinen Unfallersatztarif). Sofern sich im Rahmen der Mietzeit herausstellt, dass die ANmietung ein Fehler war bzw. unrentabel wird (z. B. wegen Problemen bei der Bedienung des Ersatzwagens oder wegen allgemein geringer Nutzung), so wird der Geschädigte gehalten sein, auf günstigere Angebote umzusteigen.
vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11


 Rn.  9-2196


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 Rn.  9-2197

Wenn der Geschädigte Anspruch auf Erstattung von Mietwagen kosten hat, stehen der Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten und der Anspruch auf Zahlung des Nutzungsausfallschadens in einem Alternativverhältnis nebeneinander. Der Geschädigte hat ein Wahlrecht,ob er - die meist höheren - Mietwagenkosten verlangt oder pauschal die ggfls. höhere Nutzungsausfallentschädigung. Der Geschädigte hat ein Wahlrecht.
vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11


 Rn.  9-2198


Zitat (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2199

Die Höhe der Mietwagenkosten hängt vom regionalen Mark ab. Bei der Wahl der Tarife ist nicht zu beanstanden, wenn der Geschädigte zunächst kurze (und damit teuere) Mietzeiten vereinbart und - wegen ausbleibender Schadensersatzleistung der Gegenseite - diese kurzen Mietzeiten ein paar Mal verlängern muss. Das gilt jedenfalls, wenn der Geschädigte keine Kenntnis davon hat, wann die Gegenseite leistet oder wie lange z. B. das der Nutzung entzogene Fahrzeug ausfallen wird.
vgl. LG Hamburg, Urteil vom 16.07.2021 - 306 O 56/21


 Rn.  9-2200


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 Rn.  9-2201

Im Rahmen des Vorteilsausgleichs spricht nichts dagegen, dem Geschädigten 5% der Mietwagenkosten wegen ersparter Eigenaufwendungen abzuziehen.
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2022 - 1 U 222/20


 Rn.  9-2202


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 Rn.  9-2203

Sinnvoll erscheint es, dem Geschädigten nicht zu viel Recherche abzuverlangen. Mietet er ein Fahrzeug zum Normaltarif an, wird man ihm einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitspostulat nur vorwerfen können, wenn es ihm bekannt war oder jedem hätte aufdrängen müssen, dass eine billigere Mietmöglichkeit bestünde.

Mietet der Geschädigte aber über dem Normaltarif an (und muss dies erkennen), scheint es gerechtfertigt, von ihm zu verlangen, die Notwendigkeit dieser Extrakosten plausibel zu erklären.

Sofern der Einwand von Schädigerseite kommt, dass es andere günstige Möglichkeiten gegeben hätte, wird man von dieser Seite erwarten dürfen, dass diese beweist, dass es günstigere Möglichkeiten gegeben hätte und dass diese ohne weitere Mühen für den Geschädigten erkennbar und zugänglich waren.
vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az.: 4 U 2796/19


 Rn.  9-2204


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 Rn.  9-2205

Weil bei einem Mietwagen die Eigenhaftung stets naheliegender sei als bei einem eigenen Fahrzeug, kann mit guten Argumenten auch die für das Mietfahrzeug abgeschlossene Kaskoversicherung einen erstattungsfähigen Schaden darstellen; und das unabhängig, ob das geschädigte Fahrzeug diesen Versicherungsschutz hatte.
vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az.: 4 U 2796/19


 Rn.  9-2206


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 Rn.  9-2207

Winterreifen gehören in der Winterzeit zu einem einsatzbereiten Fahrzeug, weshalb diese Kosten im Winter zusätzlich vom Schädiger zu erstatten sind.
vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az.: 4 U 2796/19


 Rn.  9-2208


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 Rn.  9-2209

Kosten für ein Navigationsgerät sind erstattungsfähig, wenn das unfallgeschädigte Fahrzeug ein solches Gerät hatte.
vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az.: 4 U 2796/19


 Rn.  9-2210


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 Rn.  9-2211

Kosten für Zweitfahrer sind erstattungsfähig, wenn das unfallgeschädigte Fahrzeug auch zur Nutzung durch mehrere vorgesehen war.
vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az.: 4 U 2796/19


 Rn.  9-2212


Zitat (OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az.: 4 U 2796/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2213

Auch Bring- und Abholkosten für Mietwagen können erstattungspflichtige Positionen sein.
vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az.: 4 U 2796/19


 Rn.  9-2214


Zitat (OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az.: 4 U 2796/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2215

Wenn der Geschädigte nicht erstattungsfähige Mietwagenkosten auslöst, hat er zwar keinen Anspruch auf Erstattung dieser Position. Dadurch entfällt dann aber nicht der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Diese sieht der BGH auch in diesem Fall weiter als gegeben an und tendiert dazu, die Nutzungsausfallentschädigung fiktiv abrechnen zu können.
vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11


 Rn.  9-2216


Zitat (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2217