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Mietwagenkosten können ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu erstattender Schaden sein, wenn das Fahrzeug z. B. zur Instandsetzung nach einem Verkehrsunfall nicht verfügbar ist, während es in der Werkstatt ist. Im Rahmen des Zumutbaren ist der Geschädigte allerdings zur Schadengeringhaltung verpflichtet, muss also unter mehreren zur Verfügung stehenden Möglichkeiten tendenziell eher die kostengünstigere wählen. vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11 |
Rn. 9-2192 | Zitat (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11) ein-/ausblenden "Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 10; vom 27. März 2012 - VI ZR 40/10, VersR 2012, 874 Rn. 8, jeweils mwN). Davon, wie sich der Nutzungsbedarf des Geschädigten im Einzelfall während der Entbehrung tatsächlich gestaltet hat, hängt u.a. ab, ob dieser sich im Zweifel mit dem inzwischen in der Praxis eingespielten Pauschalbetrag begnügen muss oder ob er einen höheren Aufwand für Mietwagen oder Taxen beanspruchen kann (Senatsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 249; vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08, VersR 2009, 697 Rn. 9)." vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11 (externer Link) | Rn. 9-2193 |
Der BGH lehnt es ausdrücklich ab, bei geringer Fahrleistung zwingend den Anspruch eines Geschädigten auf Anmietung eines Ersatzfahrzeuges auszuschließen. Der BGH hat aber nichts dagegen, hier Wertegruppen zu bilden und grundsätzlich (also mit der Möglichkeit individuell abweichender Entscheidungen) anzunehmen, dass bei geringer Fahrleistung die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges unwirtschaftlich sei, dem Geschädigten ein solcher Kostenerstattungsanspruch also nicht nach § 249 Abs. 2 BGB zustünde. vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11 |
Rn. 9-2194 | Zitat (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11) ein-/ausblenden "Zwar kann sich daraus, dass ein Fahrzeug nur für geringe Fahrleistungen benötigt wird, die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ergeben (vgl. z.B. LG Wuppertal, NJW 2012, 1971 f.). Bei gewissen Sachverhalten kann aber alleine die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs rechtfertigen, ohne dass es auf die gefahrene Kilometerleistung ankommt (vgl. AG Bremen, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 9 C 330/11, juris Rn. 13 f.)." vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11 (externer Link) | Rn. 9-2195 |
Die Beweislast, dass ein Ersatzfahrzeug notwendig war, trifft den Geschädigten. Der Geschädigte wird in der Regel gehalten sein, einen kostengünstigen Tarif zu nutzen (und keinen Unfallersatztarif). Sofern sich im Rahmen der Mietzeit herausstellt, dass die ANmietung ein Fehler war bzw. unrentabel wird (z. B. wegen Problemen bei der Bedienung des Ersatzwagens oder wegen allgemein geringer Nutzung), so wird der Geschädigte gehalten sein, auf günstigere Angebote umzusteigen. vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11 |
Rn. 9-2196 | Zitat (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11) ein-/ausblenden "Für die weitere Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein, dass die Klägerin als Geschädigte zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens konkret vortragen muss. 14 Es wird sodann zu prüfen sein, ob die Klägerin den Mietvertrag mit den erheblichen laufenden Kosten aufrechterhalten durfte, als sie feststellte, dass sie Schwierigkeiten bei der Bedienung des Mietfahrzeugs hatte, so dass sie es nur noch in geringem Umfang benutzte. Insoweit spricht einiges für die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Klägerin - zumindest nach Ablauf eines angemessenen Beurteilungszeitraums - eine preiswertere Möglichkeit hätte suchen müssen. Bedenken gegen die Höhe der Ersatzforderung können sich auch daraus ergeben, dass - worauf die Revisionserwiderung hinweist - die Anmietung des Ersatzfahrzeugs zu einem Unfallersatztarif erfolgte." vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11 (externer Link) | Rn. 9-2197 |
Wenn der Geschädigte Anspruch auf Erstattung von Mietwagen kosten hat, stehen der Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten und der Anspruch auf Zahlung des Nutzungsausfallschadens in einem Alternativverhältnis nebeneinander. Der Geschädigte hat ein Wahlrecht,ob er - die meist höheren - Mietwagenkosten verlangt oder pauschal die ggfls. höhere Nutzungsausfallentschädigung. Der Geschädigte hat ein Wahlrecht. vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11 |
Rn. 9-2198 | Zitat (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11) ein-/ausblenden "Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die Nutzungsausfallentschädigung zu dem Anspruch auf Ausgleich konkreter Vermögensnachteile, die dem Geschädigten durch Aufwendungen für die Erlangung einer ersatzweisen Nutzungsmöglichkeit (insbesondere Mietwagen- oder Taxikosten) entstehen, in einem Alternativverhältnis steht (vgl. OLG Koblenz, Schaden-Praxis 2012, 259, 260). Jedenfalls hat der Geschädigte die Wahl, ob er einen konkreten Nutzungsausfallschaden oder eine pauschalierte Entschädigung für den allgemeinen Verlust seiner Nutzungsmöglichkeit verlangt." vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11 (externer Link) | Rn. 9-2199 |
Die Höhe der Mietwagenkosten hängt vom regionalen Mark ab. Bei der Wahl der Tarife ist nicht zu beanstanden, wenn der Geschädigte zunächst kurze (und damit teuere) Mietzeiten vereinbart und - wegen ausbleibender Schadensersatzleistung der Gegenseite - diese kurzen Mietzeiten ein paar Mal verlängern muss. Das gilt jedenfalls, wenn der Geschädigte keine Kenntnis davon hat, wann die Gegenseite leistet oder wie lange z. B. das der Nutzung entzogene Fahrzeug ausfallen wird. vgl. LG Hamburg, Urteil vom 16.07.2021 - 306 O 56/21 |
Rn. 9-2200 | Zitat (LG Hamburg, Urteil vom 16.07.2021 - 306 O 56/21) ein-/ausblenden "Hierbei ist im Ausgangspunkt bereits zu berücksichtigen, dass der Kläger naturgemäß über keine Kenntnisse darüber verfügt, dass und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die gegnerische Haftpflichtversicherung in die ihr obliegende Schadenregulierung eintritt, woraus folgt, dass er auch nicht vorsorglich eine kostensparende Langzeitmiete betreffend ein Ersatzfahrzeug in Erwägung zieht, sondern allenfalls wiederholt teure Wochenmieten vornimmt." vgl. LG Hamburg, Urteil vom 16.07.2021 - 306 O 56/21 (externer Link) | Rn. 9-2201 |
Im Rahmen des Vorteilsausgleichs spricht nichts dagegen, dem Geschädigten 5% der Mietwagenkosten wegen ersparter Eigenaufwendungen abzuziehen. vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2022 - 1 U 222/20 |
Rn. 9-2202 | Zitat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2022 - 1 U 222/20) ein-/ausblenden "Dabei ist ein pauschaler Abzug in Höhe von 5 % der Mietkosten im Wege der Vorteilsausgleichung vorzunehmen, weil der Geschädigte regelmäßig Eigenaufwendungen erspart (Senat, Urteil vom 05.03.2018, I-1 U 74/18; Senat, Urteil vom 02.04.2019, I-1 U 108/18, Rn. 84, juris)." vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2022 - 1 U 222/20 (externer Link) | Rn. 9-2203 |
Sinnvoll erscheint es, dem Geschädigten nicht zu viel Recherche abzuverlangen. Mietet er ein Fahrzeug zum Normaltarif an, wird man ihm einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitspostulat nur vorwerfen können, wenn es ihm bekannt war oder jedem hätte aufdrängen müssen, dass eine billigere Mietmöglichkeit bestünde.
Mietet der Geschädigte aber über dem Normaltarif an (und muss dies erkennen), scheint es gerechtfertigt, von ihm zu verlangen, die Notwendigkeit dieser Extrakosten plausibel zu erklären.
Sofern der Einwand von Schädigerseite kommt, dass es andere günstige Möglichkeiten gegeben hätte, wird man von dieser Seite erwarten dürfen, dass diese beweist, dass es günstigere Möglichkeiten gegeben hätte und dass diese ohne weitere Mühen für den Geschädigten erkennbar und zugänglich waren. vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az.: 4 U 2796/19 |
Rn. 9-2204 | Zitat (OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az.: 4 U 2796/19 ) ein-/ausblenden "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2019 - VI
ZR 141/18; Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11 - juris) und der Oberlandesgerichte (vgl.
OLG Dresden, Urteil vom 28.03.2019 - 7 U 1319/18 - juris; OLG Dresden, Urteil vom
30.12.2015 - 1 U 304/15 - nicht veröffentlicht; OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.01.2014 - 1 U
165/11 - juris) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach
§ 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen
Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der
Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist
hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten
Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen
Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Das bedeutet, dass
er von mehreren auf dem örtlichen relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte -
erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb
eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung
objektiv erforderlich ersetzt verlangen (BGH, zuletzt Urteil vom 12.02.2019 - VI ZR 141/18 -
juris).
(...)
Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts vertritt in seiner
neueren Rechtsprechung (Urteil vom 28.03.2019 - 7 U 1319/18 - juris) die Auffassung, dass
der Geschädigte auch einen den Normaltarif übersteigenden Betrag im Hinblick auf die
gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung nur verlangen kann, wenn er darlegt und
beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf
dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Mietwagenmarkt zumindest auf Nachfrage
zugänglich gewesen wäre (dort Rdnr. 7). Zu den individuellen Erkenntnismöglichkeiten der
Geschädigten liegt kein ausreichender Vortrag vor.
(...)
Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.07.2019
vorgelegten Angebote der Firma Ex. sind zwar auf die konkrete Anmietzeit bezogen.
Jedoch reicht es nicht aus, für jeden der hier streitgegenständlichen Fälle ein günstiges
Angebot einer anderen Mietwagenfirma vorzulegen. Denn die Geschädigten waren nicht
verpflichtet, eine Vielzahl von Angeboten einzuholen, bis sie das kostengünstigste Angebot
- gegebenenfalls bei der Firma Ex. - finden. Hier hätte es der Beklagten oblegen, mehrere
Angebote für den betreffenden Anmietzeitraum, den Anmietort und die Anmietsituation
einzuholen, die jeweils günstiger sind, um darzulegen, dass günstigere Angebote „ohne
Weiteres“ zugänglich waren." vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az.: 4 U 2796/19 (externer Link) | Rn. 9-2205 |
Weil bei einem Mietwagen die Eigenhaftung stets naheliegender sei als bei einem eigenen Fahrzeug, kann mit guten Argumenten auch die für das Mietfahrzeug abgeschlossene Kaskoversicherung einen erstattungsfähigen Schaden darstellen; und das unabhängig, ob das geschädigte Fahrzeug diesen Versicherungsschutz hatte. vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az.: 4 U 2796/19 |
Rn. 9-2206 | Zitat (OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az.: 4 U 2796/19) ein-/ausblenden "Die Klägerin kann die Erstattung der Kosten einer Vollkasko-Versicherung inklusive eines
Selbstbehaltes von unter 500,00 € pro Tag erstattet verlangen. Es besteht ein Anspruch auf
Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz unabhängig davon, ob das Fahrzeug des
Geschädigten in gleicher Weise versichert war (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 28.03.2019 - 7
U 1319/18 - juris). Die dafür erforderlichen Mehraufwendungen sind grundsätzlich als
adäquate Schadensfolge anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der
Geschädigte durch die Nutzung eines fremden Fahrzeuges während der Mietzeit einem
erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (so OLG Dresden, a.a.O.). Bei Anmietung
eines Ersatzwagens, den man nicht so gut kennt wie das eigene Fahrzeug, ist immer ein
Haftungsrisiko gegeben und dem Geschädigten ist dieses Risikos bis auf einen
geringfügigen Selbstbehalt nicht zuzumuten (vgl. OLG Dresden, a.a.O.; vgl. KG Berlin,
Urteil vom 08.05.2014 - 22 U 119/13 - juris)." vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az.: 4 U 2796/19 (externer Link) | Rn. 9-2207 |
Winterreifen gehören in der Winterzeit zu einem einsatzbereiten Fahrzeug, weshalb diese Kosten im Winter zusätzlich vom Schädiger zu erstatten sind. vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az.: 4 U 2796/19 |
Rn. 9-2208 | Zitat (OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az.: 4 U 2796/19) ein-/ausblenden "Der Klägerin stehen die Kosten für die Winterreifen zu. Es ist nicht zu beanstanden, dass zur
Winterzeit Fahrzeuge vermietet werden, die mit Winterreifen ausgestattet sind, da mit
entsprechenden Wetterverhältnissen jederzeit gerechnet werden muss (vgl. BGH, Urteil vom
15.03.2013 - VI ZR 245/11 - juris- ; vgl. OLG Dresden, Urteil vom 30.12.2015 - 1 U 304/15 -
nicht veröffentlicht). Der Autovermieter schuldet zwar die Überlassung eines
verkehrstauglichen, gegebenenfalls mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeuges. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass er für eine solche Ausstattung nicht eine gesonderte Vergütung
verlangen kann (so BGH, a.a.O.). Diese sind in den Fällen 6, 7 und 8 zu erstatten. Soweit
im Fall 7 die Winterpauschale nur für 14 Tage berechnet wurde, stehen der Klägerin nur für
diesen Zeitraum die Kosten der Winterreifen zu, denn geschätzt wird nur die Höhe der
Tagespauschale für die Winterreifen, nicht aber die Zeitdauer." vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az.: 4 U 2796/19 (externer Link) | Rn. 9-2209 |
Kosten für ein Navigationsgerät sind erstattungsfähig, wenn das unfallgeschädigte Fahrzeug ein solches Gerät hatte. vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az.: 4 U 2796/19 |
Rn. 9-2210 | Zitat (OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az.: 4 U 2796/19) ein-/ausblenden "Ebenfalls erstattungsfähig sind die Kosten für ein Navigationsgerät im Fall 6. Die Klägerin hat
durch Vorlage eines Auszuges aus dem Sachverständigengutachten (Anlage 6I)
nachgewiesen, dass auch das verunfallte Fahrzeug über ein Navigationssystem verfügte. " vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az.: 4 U 2796/19 (externer Link) | Rn. 9-2211 |
Kosten für Zweitfahrer sind erstattungsfähig, wenn das unfallgeschädigte Fahrzeug auch zur Nutzung durch mehrere vorgesehen war. vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az.: 4 U 2796/19 |
Rn. 9-2212 | Zitat (OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az.: 4 U 2796/19) ein-/ausblenden "Gesonderte Kosten für einen Zweitfahrer kann die Klägerin in den Fällen 2 und 9 ersetzt
verlangen, weil die verunfallten Fahrzeuge und die Mietfahrzeuge jeweils auch von anderen
Personen genutzt werden konnten. Der Fahrbedarf folgt bereits daraus, dass das Fahrzeug
auch von Dritten genutzt werden kann (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 30.12.2015 - 1 U
304/15 - nicht veröffentlicht). Soweit die Beklagte meint, dass die Klägerin konkret zum
Fahrbedarf und zu den fehlenden anderen Fahrzeugen hätte vortragen müssen, wird dem
nicht gefolgt (OLG Dresden, a.a.O.). Dass den Geschädigten etwaig andere Fahrzeuge zur
Verfügung gestanden wären, weil dann mit der kostenverursachenden Nutzung gegen die
Schadensminderungspflicht verstoßen würde, wäre von der Beklagten darzulegen und zu
beweisen (vgl. OLG Dresden, a.a.O.)." vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az.: 4 U 2796/19 (externer Link) | Rn. 9-2213 |
Auch Bring- und Abholkosten für Mietwagen können erstattungspflichtige Positionen sein. vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az.: 4 U 2796/19 |
Rn. 9-2214 | Zitat (OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az.: 4 U 2796/19) ein-/ausblenden "Die Zustell- und Abholkosten sind grundsätzlich erstattungsfähig. Der Zeuge W. - an dessen
Glaubwürdigkeit der Senat keinen Zweifel hat - hat angegeben, dass in allen
streitgegenständlichen Fällen die Fahrzeuge nicht am Sitz der Klägerin abgeholt worden
waren, sondern den Geschädigten an den jeweiligen Reparaturwerkstätten übergeben und
dort auch abgeholt wurden. Er habe die Unterlagen in der Klägerin diesbezüglich überprüft,
da er nicht bei allen streitgegenständlichen Fällen die Zustellung und Abholung selbst
ausgeführt habe. Im Fall 2 wurde von der Klägerin nur eine Zustellung abgerechnet, weshalb
die Kosten auch nur dafür in Ansatz gebracht wurden. Auch hier bezieht sich die Schätzung
nur auf die Höhe der Kosten." vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.06.2020, Az.: 4 U 2796/19 (externer Link) | Rn. 9-2215 |
Wenn der Geschädigte nicht erstattungsfähige Mietwagenkosten auslöst, hat er zwar keinen Anspruch auf Erstattung dieser Position. Dadurch entfällt dann aber nicht der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Diese sieht der BGH auch in diesem Fall weiter als gegeben an und tendiert dazu, die Nutzungsausfallentschädigung fiktiv abrechnen zu können. vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11 |
Rn. 9-2216 | Zitat (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11) ein-/ausblenden "Es ist auch rechtsfehlerhaft, im Ergebnis das Vorliegen eines ersatzpflichtigen Schadens zu verneinen, weil der Geschädigte - zu kostspielige - Maßnahmen zur Beseitigung des Schadens unternommen habe.
(...)
Es ist ferner nicht unbedenklich, wenn das Berufungsgericht argumentiert, ein Nutzungsausfallschaden könne nicht fiktiv abgerechnet werden. Die Nutzungsausfallentschädigung stellt zwar keine aufgrund der Differenzhypothese abzurechnende Vermögenseinbuße dar. Vielmehr wird der Verlust von Gebrauchsvorteilen kompensiert, die sich aus der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs ergeben. Das regelmäßig mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbundene Halten eines Kraftwagens erfolgt fast ausschließlich, um den Wagen jederzeit nutzen zu können, insbesondere zum Fahren zur Verfügung zu haben. Der vorübergehende Fortfall der Benutzbarkeit ist deshalb bereits ein Vermögensschaden, der einen Schadensersatzanspruch zur Entstehung gelangen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1963 - III ZR 137/62, BGHZ 40, 345, 348 f.). Gleichwohl kann diese Vermögenseinbuße konkret auf der Grundlage angefallener Kosten für ein Ersatzfahrzeug als auch abstrakt als Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der üblicherweise benutzten Tabellen berechnet werden. In letzterem Fall muss der Geschädigte nicht vortragen, dass ihn der Nutzungsausfall etwas gekostet hat. Erforderlich ist nur, dass ein Nutzungswille bestand und sich die zeitweise Unbenutzbarkeit des 26 Fahrzeugs ausgewirkt hat (was etwa beim Vorhandensein eines zumutbar nutzbaren Zweitfahrzeugs möglicherweise nicht der Fall ist)." vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11 (externer Link) | Rn. 9-2217 |
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