Ein Fußgänger muss darauf achten, wohin er geht. Stolpert er über eine Unebenheit auf dem Gehweg, weil er eine Getränkekiste trug, hat er keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. vgl. OLG Köln im Urteil vom 08.04.2020, Az. 7 U 298/19
Rn. 9-1777