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Der Veranstalter muss Teilnehmer an einem Wettbewerb insbesondere vor atypischen Gefahren schützen.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2021 - 7 U 75/19


 Rn.  9-890


Erwachsene Personen muss man bei einem Wettbewerb nicht daruaf hinweisen, dass in der Nutzung von Gewichten ein erhöhtes Risiko besteht. Auch darf man darauf vertrauen, dass diese ihre körperlichen Grenzen kennen und selbst einschätzen können. Dass also ein Wettbewerbscharakter die Überforderungssituation und Verletzungen potentiell erhöhen, begründet dennoch keine Haftung des Veranstalters.
vgl. OLG Köln im Beschluss vom 09.03.2020, Az. 7 U 257/19


 Rn.  9-891


Bei größeren Veranstaltungen mit vielen Teilnehmern oder Zuschauern muss der Veranstalter für Sicherheit und medizinische Notfallsorge sorgen. Diese Maßnahmen können selbstverständlich nicht jede Zeitverzögerung ausschließen. Bei einem Halbmarathon genügen die ergriffenen Maßnahmen jedenfalls dann, wenn binnen 1 Minute Streckenposten oder Helfer einen Hilfsbedürftigen erreichen.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2021 - 7 U 75/19


 Rn.  9-892


Zitat (OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2021 - 7 U 75/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-893

Orientieren kann man sich an den allgemeinen Maßstäben des Rettungsgesetzes des jeweiligen Bundeslandes. Dies sieht in NRW 8 Minuten von Alarmierung bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels vor.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2021 - 7 U 75/19


 Rn.  9-894


Zitat (OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2021 - 7 U 75/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-895