Der Veranstalter muss Teilnehmer an einem Wettbewerb insbesondere vor atypischen Gefahren schützen. vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2021 - 7 U 75/19 |
Rn. 9-890 |
Erwachsene Personen muss man bei einem Wettbewerb nicht daruaf hinweisen, dass in der Nutzung von Gewichten ein erhöhtes Risiko besteht. Auch darf man darauf vertrauen, dass diese ihre körperlichen Grenzen kennen und selbst einschätzen können. Dass also ein Wettbewerbscharakter die Überforderungssituation und Verletzungen potentiell erhöhen, begründet dennoch keine Haftung des Veranstalters. vgl. OLG Köln im Beschluss vom 09.03.2020, Az. 7 U 257/19 |
Rn. 9-891 |
Bei größeren Veranstaltungen mit vielen Teilnehmern oder Zuschauern muss der Veranstalter für Sicherheit und medizinische Notfallsorge sorgen. Diese Maßnahmen können selbstverständlich nicht jede Zeitverzögerung ausschließen. Bei einem Halbmarathon genügen die ergriffenen Maßnahmen jedenfalls dann, wenn binnen 1 Minute Streckenposten oder Helfer einen Hilfsbedürftigen erreichen. vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2021 - 7 U 75/19 |
Rn. 9-892 |
Zitat (OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2021 - 7 U 75/19) ein-/ausblenden "Entsprechend dem Vortrag der Kläger und den Angaben der Zeugen im Strafverfahren befand sich dieser gemeinsame Streckenposten etwa 100 Meter von der Unfallstelle entfernt. Deshalb waren sowohl privater Sicherheitsdienst - in Person bspw. der Zeugin U - als auch Polizei - in Person des PHK K - unstreitig nach einer Minute an der Unfallstelle.
(...)
Bei einer Halbmarathonstrecke kann eine engmaschigere Abdeckung ohne konkrete weitere Gefährdungslage nicht erwartet werden." vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2021 - 7 U 75/19 (externer Link) | Rn. 9-893 |
Orientieren kann man sich an den allgemeinen Maßstäben des Rettungsgesetzes des jeweiligen Bundeslandes. Dies sieht in NRW 8 Minuten von Alarmierung bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels vor. vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2021 - 7 U 75/19 |
Rn. 9-894 |
Zitat (OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2021 - 7 U 75/19) ein-/ausblenden "d) Darüber hinaus kann entgegen dem Vorbringen der Kläger weder abstrakt noch praktisch eine fehlerhafte Organisation festgestellt werden, weil der Rettungsdienst etwa nicht hinreichend nahe aufgestellt gewesen wäre. Insbesondere wurde die im RettG NRW vorgesehene und durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW angesetzte Eintreffzeit von regelmäßig bis zu acht Minuten (vgl. in Bezug auf Genehmigung der Zulassung zum öffentlichen Rettungsdienst OVG NRW Beschl. v. 15.3.2004 - 13 B 16/04, NZV 2005, 221 = juris Rn. 1 ff. m. w. N.) nicht überschritten.
Denn die Eintreffzeit beginnt mit dem Beginn der Einsatzentscheidung der Leitstelle und endet mit dem Eintreffen des ersten Rettungsmittels, z.B. Rettungs- oder Notarztwagen (vgl. OVG Lüneburg Beschl. v. 8.9.1994 - 7 M 3981/93, NdsVBl 1995, 38 = juris Rn. 25)." vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2021 - 7 U 75/19 (externer Link) | Rn. 9-895 |