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Anfängerkurse beinhalten stets das Risiko, dass Neulinge sich nicht so gut verhalten, wie es von einem erfahrenen Sportler erwartet werden kann. Dieses Risiko nehmen Kursteilnehmer mit ihrer Teilnahme in Kauf. Resultiert aus einem solchen Fehler erwächst daraus in der Regel kein Schadensersatzanspruch.
vgl. LG Münster, Urteil vom 28.09.2015 - 02 O 374/14


 Rn.  9-798


Zitat (LG Münster, Urteil vom 28.09.2015 - 02 O 374/14) ein-/ausblenden      

"Wer einen Anfängerkurs besucht, muss damit rechnen, dass sich andere Kursteilnehmer als Anfänger vielleicht nicht so optimal verhalten, wie man es von einem geübten Inline-Skater erwarten darf. Inline-Skating ist eine nicht ungefährliche und eine verletzungsträchtige Sportart. Es werden Kurse angeboten, um diese Sportart sicher zu erlernen, die Gefahr eines Sturzes beim Inline-Skating ist hoch und es kommt häufig zu Stürzen von Anfängern, aber auch von fortgeschrittenen Skatern. Deshalb ist auch das Anlegen von Schutzausrüstung unumgänglich. Insbesondere wer einen Anfängerkurs besucht, weiß und muss damit rechnen, dass man sich auf eigene Stürze und Stürze anderer Kursteilnehmer einzurichten hat. Stürze von Anfängern beruhen hier nach Auffassung des Gerichts auf freiwillig eingegangenen Risiken, solange der Unterricht die Teilnehmer ihrem Kenntnisstand und Fähigkeiten nach nicht überfordert (OLG Celle, Urteil vom 27.03.2003 - 9 U 214/02). Die Klägerin ist diese Risiken bei Teilnahme an der Bremsübung freiwillig eingegangen und hat daraus erwachsene Verletzungsfolgen nach Auffassung des Gerichts selbst zu tragen."
vgl. LG Münster, Urteil vom 28.09.2015 - 02 O 374/14 (externer Link)


 Rn.  9-799