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Der Veranstalter eines Seifenkistenrennens muss dafür Sorge tragen, dass auch leichte Fahrfehler nicht zu bedrohlichen Verletzungen der Zuschauer führen. Hier wird es - wie stets bei Verkehrssicherungspflichten - auf die drohende Gefahr als Maßstab ankommen. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung soll aber -wohl richtigerweise - vorliegen, wenn Fahrzeuge jeder Gewichtsklasse (entschieden 180kg) ohne technische Überprüfung an dem Rennen teilnehmen dürfen. vgl. LG Offenburg, Urteil vom 23.12.2004 - 1 S 65/04 |
Rn. 9-897 | Zitat (LG Offenburg, Urteil vom 23.12.2004 - 1 S 65/04) ein-/ausblenden "Zwar war die Rennstrecke auch an der fraglichen Stelle standardgemäß (vgl. OLG Karlsruhe, NJW - RR 1994, 413) mit Strohballen abgesichert, doch war diese Sicherungsmaßnahme angesichts der mit dem Rennen verbundenen Gefahren nicht mehr ausreichend. Bei dem von der Beklagten Ziffer 2 veranstalteten Seifenkistenrennen besteht auch bei einer Fahrt auf gerader Strecke die naheliegende Möglichkeit der Verletzung fremder Rechtsgüter, da auch hier damit gerechnet werden muss, dass eine Seifenkiste von der Fahrbahn abkommen kann. In der Gewichtsklasse 3 werden Fahrzeuge ohne jegliche Gewichtsbeschränkung zugelassen. Die Konstruktionsmaterialien sind nicht vorgegebenen. So dürfen auch massive Stahlkonstruktionen wie die vom Beklagten Ziffer 1 gesteuerte Seifenkiste teilnehmen, die bei ihrer Fahrt ein Gesamtgewicht von ca. 180 kg hatte. Bestimmte Bauarten bzw. Bauweisen sind nicht vorgeschrieben. Jedes selbst entworfene Fahrzeug darf teilnehmen. Eine technische Abnahme oder eine technische Prüfung findet nach dem Sachvortrag der Parteien nicht statt. Die Kontrolle beschränkt sich auf die Sichtprüfung der Fahrzeuge. Die Seifenkisten dürfen von wechselnden Fahrern, die keine Erfahrung im Umgang mit Seifenkisten haben müssen, benutzt werden. Berücksichtigt man darüber hinaus den Wagemut, den möglichen Ehrgeiz der Fahrer, mögliche Ungeschicklichkeiten und die sich aus den oben beschriebenen Umständen ergebende Gefahr möglicher technischer Defekte oder Unzulänglichkeiten, begründet jedenfalls bei dem hier zu beurteilenden Rennen das Zusammenwirken all dieser Faktoren an jeder Stelle des Rennverlaufs die Möglichkeit, dass die Fahrer die Beherrschung über ihre Seifenkiste verlieren können. Vor der sich hieraus ergebenden Gefahr sind die Zuschauer zu schützen. Ob dieser Gefahr bereits durch eine technische Abnahme oder Prüfung der Seifenkisten ausreichend begegnet werden kann, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls die hier vorgenommene Absicherung der Strecke durch einfache Strohballen genügte nicht, da sie nicht geeignet war, ein Abkommen der Seifenkiste in den Zuschauerraum zu verhindern." vgl. LG Offenburg, Urteil vom 23.12.2004 - 1 S 65/04 (externer Link) | Rn. 9-898 |
Im Stadion muss man nicht mit defekten Matten auf dem Boden rechnen. Liegen derartige Stolperfallen aus, kann unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens (hier:1/3) im Übrigen ein Anspruch bestehen. vgl. LG Dortmund, vom 13.02.2020 - 4 O 150/18 |
Rn. 9-899 | Zitat (LG Dortmund, vom 13.02.2020 - 4 O 150/18) ein-/ausblenden "Dazu gehört insbesondere, dass die im Bereich von Fußgängerwegen von Versorgungsleitungen ausgehenden Gefahren möglichst gering gehalten werden. In gewissem Maße sind Unebenheiten der Oberfläche ggf. hinzunehmen. Dabei kommt es allerdings auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
In dieser Konstellation konnte dahinstehen, ob überhaupt erforderlich gewesen wäre, das Stromkabel an dieser Stelle zu verlegen oder ob nicht auch ein anderer Standort des Verkaufsstandes oder eine oberirdische Versorgung in Betracht gekommen wären. Auch kam es nicht darauf an, ob die hier verwendete Gummimatte grundsätzlich ohne Verklebung bzw. anderweitige Sicherung vor Wellenbildung oder Verrutschen hätte verwendet werden dürfen. Die Einholung des von der Beklagten angebotenen Sachverständigengutachtens (Bl. 73 f. d.A.) war daher nicht erforderlich. Denn es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Gummimatte in einem derart schlechten Zustand war, dass sie so jedenfalls nicht (mehr) hätte verwendet werden dürfen. Wenn überhaupt der Einsatz einer solchen Matte für den Zweck, eine Versorgungsleitung an einer Stelle, an der unzählige Stadionbesucher entlang laufen, die Anforderungen an die Verkehrssicherung erfüllt hätte, dann jedenfalls nur in einem guten Zustand. Eine solche Matte hätte jedenfalls frei von Rissen sein müssen und keine Wellenbildung aufweisen dürfen.
Die Matte war in der Mitte eingerissen und rundherum verschlissen." vgl. LG Dortmund, vom 13.02.2020 - 4 O 150/18 (externer Link) | Rn. 9-900 |
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