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  Haftpflichtbuch AH
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Der Veranstalter eines Seifenkistenrennens muss dafür Sorge tragen, dass auch leichte Fahrfehler nicht zu bedrohlichen Verletzungen der Zuschauer führen. Hier wird es - wie stets bei Verkehrssicherungspflichten - auf die drohende Gefahr als Maßstab ankommen. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung soll aber -wohl richtigerweise - vorliegen, wenn Fahrzeuge jeder Gewichtsklasse (entschieden 180kg) ohne technische Überprüfung an dem Rennen teilnehmen dürfen.
vgl. LG Offenburg, Urteil vom 23.12.2004 - 1 S 65/04


 Rn.  9-897


Zitat (LG Offenburg, Urteil vom 23.12.2004 - 1 S 65/04) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-898

Im Stadion muss man nicht mit defekten Matten auf dem Boden rechnen. Liegen derartige Stolperfallen aus, kann unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens (hier:1/3) im Übrigen ein Anspruch bestehen.
vgl. LG Dortmund, vom 13.02.2020 - 4 O 150/18


 Rn.  9-899


Zitat (LG Dortmund, vom 13.02.2020 - 4 O 150/18) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-900