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Die Sicherheit, die Produkte aufweisen müssen, kann mit der Verkehrssicherungspflicht des Herstellers verglichen werden. Ein Produkt muss für den Käufer so beschaffen und beschrieben sein, dass die übliche Verwendung zu keinen Schäden führt. vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 25.11.2016 - 3 O 5/16 |
Rn. 9-649 | Zitat (LG Heidelberg, Urteil vom 25.11.2016 - 3 O 5/16) ein-/ausblenden "Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 -, juris - NJW 2009, 1669 Rn. 6 m.w.N.). Maßgeblich sind in erster Linie die Sicherheitserwartungen des Personenkreises, an den sich der Hersteller mit seinem Produkt wendet, und damit der Sicherheitsstandard, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH aaO m.w.N.). Ist die Ware für den Endverbraucher bestimmt, muss sie erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, die auf Wissen und Gefahrsteuerungspotential des durchschnittlichen Konsumenten Rücksicht nehmen. Wird ein Produkt mehreren Adressatenkreisen dargeboten, hat sich der Hersteller an der am wenigsten informierten und zur Gefahrsteuerung kompetenten Gruppe zu orientieren, also den jeweils höchsten Sicherheitsstandard zu gewährleisten (BGH aaO Rn. 7; MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Auflage 2013, S 1 ProdHaftG Rn. 8). Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Dabei sind Art und Umfang einer Sicherungsmaßnahme vor allem von der Größe der Gefahr abhängig (vgl. BGHZ 80, 186, 192). Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen(BGH aaO Rn. 8 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt ist gemäß § 3 Abs. 1 lit. c ProdHaftG der Tag des Inverkehrbringens des Produktes." vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 25.11.2016 - 3 O 5/16 (externer Link) | Rn. 9-650 |
Abzustellen ist nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv auf die Beschaffenheit und die objektive Verkehrserwartung. vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2014 - VI ZR 144/13 |
Rn. 9-651 | Zitat (BGH, Urteil vom 25.02.2014 - VI ZR 144/13) ein-/ausblenden "Ein Produkt hat nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, BGHZ 181, 253 Rn. 12 mwN; vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08, VersR 2009, 649 Rn. 6; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 1/12, VersR 2013, 469 Rn. 12). Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, aaO mwN). Dabei kann die Beachtung gesetzlicher Sicherheitsvorschriften oder die Befolgung technischer Normen, wie z.B. DIN-Normen oder sonstiger technischer Standards, von Bedeutung sein, wobei dies allerdings nicht bedeutet, dass ein Produkt bei Befolgung solcher Normen immer als fehlerfrei angesehen werden müsste (vgl. BT-Drucks. 11/2447, S. 19; Kullmann in Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, Produzentenhaftung, Kza 3604 II 3 b bb [Stand: Juni 2010]; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 3 ProdHaftG Rn. 4; zu Verkehrssicherungspflichten Senatsurteil vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06, VersR 2008, 1551 Rn. 16 mwN)." vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2014 - VI ZR 144/13 (externer Link) | Rn. 9-652 |
Allein der Umstand, dass es - ob bei demselben Hersteller oder einem Konkurrenten - ein in einigen Kriterien sichereres Produkt gibt, begründet noch keine Fehlerhaftigkeit des Produktes. vgl. LG München I, Urteil vom 31.08.2011 - 9 O 2457/10 |
Rn. 9-653 | Zitat (LG München I, Urteil vom 31.08.2011 - 9 O 2457/10) ein-/ausblenden "Bietet ein Hersteller zwei Produkte mit verschiedenen Stärken und Schwächen an, so ist das alte, möglichenweise in manchen Punkten schlechtere Produkt nicht automatisch fehlerhaft. Vielmehr ist insoweit zunächst zu sehen, dass die verwendete Prothese zum damaligen Zeitpunkt ein am Markt zugelassenes Produkt war, das den Normvorgaben genügte. Die Kammer hat insoweit nicht die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Fehlerbegriff verkannt, auf die der Klägervertreter zu Recht hingewiesen hat (BGH, Urt. v. 16.06.2009, VI ZR 107/08). Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass bei Risiken in Zusammenhang mit einer Produktnutzung immer eine Abwägung von Art und Umfang der Risiken, der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung und des mit dem Produkt verbundenen Nutzens zu prüfen sind (BGH, aaO., Abs. 17). Das Gericht mag der Schlussfolgerung des Klägervertreters aber nicht zustimmen. Vielmehr hat sich die Kammer zu vergegenwärtigt, dass - möglicherweise anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die sich auf Airbags bezog - keinesfalls unbekannt ist, dass Prothesen brechen können. Vielmehr ist es allgemein - jedenfalls aber in der Fachwelt - bekannt, dass Prothesen nur eine begrenzte Lebensdauer haben und darüber hinaus auch brechen können. Diese Bruchquote wohnt als Risiko allen Prothesen inne." vgl. LG München I, Urteil vom 31.08.2011 - 9 O 2457/10 (externer Link) | Rn. 9-654 |
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