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  Haftpflichtbuch AH
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Die Sicherheit, die Produkte aufweisen müssen, kann mit der Verkehrssicherungspflicht des Herstellers verglichen werden. Ein Produkt muss für den Käufer so beschaffen und beschrieben sein, dass die übliche Verwendung zu keinen Schäden führt.
vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 25.11.2016 - 3 O 5/16


 Rn.  9-649


Zitat (LG Heidelberg, Urteil vom 25.11.2016 - 3 O 5/16) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-650

Abzustellen ist nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv auf die Beschaffenheit und die objektive Verkehrserwartung.
vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2014 - VI ZR 144/13


 Rn.  9-651


Zitat (BGH, Urteil vom 25.02.2014 - VI ZR 144/13) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-652

Allein der Umstand, dass es - ob bei demselben Hersteller oder einem Konkurrenten - ein in einigen Kriterien sichereres Produkt gibt, begründet noch keine Fehlerhaftigkeit des Produktes.
vgl. LG München I, Urteil vom 31.08.2011 - 9 O 2457/10


 Rn.  9-653


Zitat (LG München I, Urteil vom 31.08.2011 - 9 O 2457/10) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-654