Suchbegriff(e):   |  Status: Zitate beim Laden öffnen
zitierte Nummer aufrufen: -
  Haftpflichtbuch AH
   Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen
   einzelne Normen
   Fallgruppen
       Allgemeines
       Allgemeines Persönlichkeitsrecht
       Aufsichtspflichten, § 832 BGB
       Baustellen (-bereiche)
       Behinderteneingang
       Bettwanzen, Ungeziefer & tierisch verursachte Reaktionen
       Fahrschule
       Freizeitveranstaltungen
       Frisörhaftung
       Haarentfernung
       Kaufvertrag (Haftung d. Verkäufers)
       Legionellen
       manipulierter Unfall
       Nachbarn
       Presse & Veröffentlichungen
       Permanent Make-Up
       Produkthaftung
       Reisen
       Reitunterricht
       Sportausübung & -stätten & -veranstaltung
       Strom & Stromschäden
       Sturz: wegen....
        > Abbruch einer Kante
        > Erdkabels
        > Matte
        > Stufe
        > Wasserschlauchs
        > Mitverschulden
      Tätowiererhaftung
      Tierhalter- & -hüterhaftung
      Verfolger- und Rettungsfälle
      Verkehrssicherungspflichten
      Verkehr
      Verkehrsflächen
      Verlust / Diebstahl / Abhandenkommen
      Vertragsrecht
  Haftungsprivilegien
  Verschulden
  prozess-rechtlich
  Schadenpositionen / Schäden
  Mitverschulden und Ausschlüsse
  Versicherungsrecht
Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH -> Fallgruppen -> Sturz: wegen.... -> Matte

Im Stadion muss man nicht mit defekten (Risse, Verschleiß, Wellenbildung) Matten auf dem Boden rechnen. Liegen derartige Stolperfallen aus, kann unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens (hier:1/3) im Übrigen ein Anspruch bestehen.
vgl. LG Dortmund, vom 13.02.2020 - 4 O 150/18


 Rn.  9-931


Zitat (LG Dortmund, vom 13.02.2020 - 4 O 150/18) ein-/ausblenden      

"Dazu gehört insbesondere, dass die im Bereich von Fußgängerwegen von Versorgungsleitungen ausgehenden Gefahren möglichst gering gehalten werden. In gewissem Maße sind Unebenheiten der Oberfläche ggf. hinzunehmen. Dabei kommt es allerdings auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

In dieser Konstellation konnte dahinstehen, ob überhaupt erforderlich gewesen wäre, das Stromkabel an dieser Stelle zu verlegen oder ob nicht auch ein anderer Standort des Verkaufsstandes oder eine oberirdische Versorgung in Betracht gekommen wären. Auch kam es nicht darauf an, ob die hier verwendete Gummimatte grundsätzlich ohne Verklebung bzw. anderweitige Sicherung vor Wellenbildung oder Verrutschen hätte verwendet werden dürfen. Die Einholung des von der Beklagten angebotenen Sachverständigengutachtens (Bl. 73 f. d.A.) war daher nicht erforderlich. Denn es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Gummimatte in einem derart schlechten Zustand war, dass sie so jedenfalls nicht (mehr) hätte verwendet werden dürfen. Wenn überhaupt der Einsatz einer solchen Matte für den Zweck, eine Versorgungsleitung an einer Stelle, an der unzählige Stadionbesucher entlang laufen, die Anforderungen an die Verkehrssicherung erfüllt hätte, dann jedenfalls nur in einem guten Zustand. Eine solche Matte hätte jedenfalls frei von Rissen sein müssen und keine Wellenbildung aufweisen dürfen.

Die Matte war in der Mitte eingerissen und rundherum verschlissen."

vgl. LG Dortmund, vom 13.02.2020 - 4 O 150/18 (externer Link)


 Rn.  9-932