"Dazu gehört insbesondere, dass die im Bereich von Fußgängerwegen von Versorgungsleitungen ausgehenden Gefahren möglichst gering gehalten werden. In gewissem Maße sind Unebenheiten der Oberfläche ggf. hinzunehmen. Dabei kommt es allerdings auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
In dieser Konstellation konnte dahinstehen, ob überhaupt erforderlich gewesen wäre, das Stromkabel an dieser Stelle zu verlegen oder ob nicht auch ein anderer Standort des Verkaufsstandes oder eine oberirdische Versorgung in Betracht gekommen wären. Auch kam es nicht darauf an, ob die hier verwendete Gummimatte grundsätzlich ohne Verklebung bzw. anderweitige Sicherung vor Wellenbildung oder Verrutschen hätte verwendet werden dürfen. Die Einholung des von der Beklagten angebotenen Sachverständigengutachtens (Bl. 73 f. d.A.) war daher nicht erforderlich. Denn es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Gummimatte in einem derart schlechten Zustand war, dass sie so jedenfalls nicht (mehr) hätte verwendet werden dürfen. Wenn überhaupt der Einsatz einer solchen Matte für den Zweck, eine Versorgungsleitung an einer Stelle, an der unzählige Stadionbesucher entlang laufen, die Anforderungen an die Verkehrssicherung erfüllt hätte, dann jedenfalls nur in einem guten Zustand. Eine solche Matte hätte jedenfalls frei von Rissen sein müssen und keine Wellenbildung aufweisen dürfen.
Die Matte war in der Mitte eingerissen und rundherum verschlissen."
vgl. LG Dortmund, vom 13.02.2020 - 4 O 150/18 (externer Link)