"Die Beklagten haften für den Schaden gesamtschuldnerisch zu 50%, die restlichen 50% sind nach § 254 BGB wegen Mitverschuldens des Klägers zu kürzen. Der Kläger hat seinerseits durch ungenügende Beachtung des Verkehrsraums in erheblichem Umfang zur Herbeiführung des Unfalls beigetragen. Es stellt einen erheblichen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO dar, dass der Kläger beim Rechtsabbiegen, wie sich aus seiner persönlichen Anhörung ergab, den vor ihm liegenden Verkehrsraum nicht beachtete. Es ist zwar nach den vorliegenden Fotos zutreffend, dass sich links ein Grundstückszaun befindet, der erfordert, dass der Kläger recht weit in die Kreuzung einfahren muss, um festzustellen, ob von links sich andere Straßennutzer der Kreuzung nähern, dies entbindet ihn aber nicht davon, trotzdem den vor ihm liegenden Verkehrsraum zu beachten. Dies verdeutlicht folgender Vergleich: Das Fallrohr hat eine Höhe vergleichbar mit einem kleinen Kind. Auch ein kleines Kind könnte in einem Wohngebiet unmittelbar hinter der Kreuzung auf der Straße stehen, ohne dass dieses mit drei Leitkegeln gesichert wäre. Hätte der Kläger anstelle des Fallrohrs das Kind angefahren, wäre er auch dann weiter in erheblichem Umfang wegen Verletzung von § 1 Abs. 2 StVO haftpflichtig, wenn eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern feststehen würde. Bei einer Kollision nach Einfahren in eine nicht ordnungsgemäß gesicherte, aber grundsätzlich einsehbare, Baustelle, ist bei Dunkelheit eine Mithaftung des Kraftfahrers von 25% angenommen worden (OLG Hamm DAR 2001, 273 = VRS 100, 326). Bei Tageshelligkeit erscheint daher eine Mithaftungsquote des Klägers von 50% angemessen."
vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2021 - 37 C 156/20 (externer Link)