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  Haftpflichtbuch AH
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Gerade öffentliche Gehwege und Verkehrsflächen sind wegen der begrenzten öffentlichen Mittel nicht immer in tadellosem zustand zu halten. Mehr würde die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand übertreffen.
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.01.2008 - 2 U 1/07


 Rn.  9-1409


Zitat (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.01.2008 - 2 U 1/07) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1410

Allerdings wird die öffentliche Hand darlegen müssen, weshalb eine jahrelang bestehende gefährliche Situation faktisch nicht behoben werden konnte. Gerade bei gefährlichen Stellen - Fußgängerüberweg über eine von starkem Verkehr geprägten Straße mit unscharf abgegrenzten Gefahrenbereichen - wird die öffentliche Hand nämlich möglichst zeitnah tätig werden müssen.
vgl. KG, Urteil vom 30.09.2011 - 9 U 11/11


 Rn.  9-1411


Zitat (KG, Urteil vom 30.09.2011 - 9 U 11/11) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1412

Ist eine Gefahrenstelle schon mit flüchtigem Blick erkennbar, soll keine Verpflichtung bestehen, vor dieser Stelle besonders zu warnen oder sie zu beleuchten oder zu markieren.
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.01.2008 - 2 U 1/07


 Rn.  9-1413


Zitat (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.01.2008 - 2 U 1/07) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1414

Allerdings rechtfertigt eine Erkennbarkeit einer schadhaften Situation nicht, jahrelang zuzuwarten, wenn auf der Hand liegt, dass die Situation derart gefährlich ist, dass es nur von der Zeit abhängt, dass jemand zu Schaden kommt.
vgl. KG, Urteil vom 30.09.2011 - 9 U 11/11


 Rn.  9-1415


Zitat (KG, Urteil vom 30.09.2011 - 9 U 11/11) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1416