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-> Versicherungsrecht
-> Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers
-> gegenüber VN / VP wegen Obliegenheitsverletzungen
-> Addition möglich
Eine Addition von Regressbeträgen, ist möglich, hängt aber von den vereinbarten Versicherungsbedingungen ab. vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2005 - IV ZR 216/04 |
Rn. 9-2756 | Zitat (BGH, Urteil vom 14.09.2005 - IV ZR 216/04) ein-/ausblenden "8 a) Nach zutreffender Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, sind die Regressbeträge zu addieren, wenn -wie hier die eine Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles und die andere im Anschluss daran begangen worden ist (OLG Köln ZfS 2003, 23; SchlHOLG VersR 2003, 637; OLG Saarbrücken ZfS 2003, 501; OLG Bamberg RuS 2002, 2; OLG Hamm VersR 2000, 843; Knappmann, NVersZ 2000, 558; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 2b AKB Rdn. 139 und § 5 KfzPflVV Rdn. 19; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 5 KfzPflVV Rdn. 11; Römer in Anwalts-Handbuch, Verkehrsrecht [2003] Rdn. 243; Bauer, Die Kraftfahrtversicherung 5. Aufl. Rdn. 667). Maßgeblich dafür ist eine Auslegung der Versicherungsbedingungen, die danach zu erfolgen hat, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGHZ 123, 83, 85 und ständig)." vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2005 - IV ZR 216/04 (externer Link) | Rn. 9-2757 |
Die Addition rechtfertigt sich dadurch, dass die Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall unterschiedliche Sachverhalte und Schutzinteressen betreffen. vgl. KG, Beschluss vom 09.03.2010 - 6 U 141/09 |
Rn. 9-2758 | Zitat (KG, Beschluss vom 09.03.2010 - 6 U 141/09) ein-/ausblenden "Das Landgericht hat die Regressbeträge auch zu Recht addiert, da die eine Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls und die andere im Anschluss daran begangen wurde. Denn in einem solchen Fall werden durch die Obliegenheiten unterschiedliche Sachverhalte erfasst, mit denen der Versicherer unterschiedliche Interessen wahren will. Die Obliegenheit vor dem Versicherungsfall soll den Eintritt des Versicherungsfalls verhindern, indem sie besonders gefahrenträchtige Verhaltensweisen sanktioniert und das versicherte Risiko dadurch begrenzt. Durch die Aufklärungsobliegenheit, die hier bereits durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort verwirklicht wurde, ohne dass es einer Nachfrage der Klägerin bedurfte, soll der Schaden und damit die Einstandspflicht des Versicherers möglichst gering gehalten werden. Diese unterschiedlichen Schutzrichtungen rechtfertigen die Addition (BGH VersR 2005, 1720 Rz. 12)." vgl. KG, Beschluss vom 09.03.2010 - 6 U 141/09 (externer Link) | Rn. 9-2759 |
Die grundsätzliche Möglichkeit der Addition ist gefestigte Rechtsprechung. vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2003 - I-4 U 71/03 |
Rn. 9-2760 | Zitat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2003 - I-4 U 71/03) ein-/ausblenden "a) Beim Zusammentreffen von Obliegenheitsverletzungen vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls sind die Leistungsfreiheitsbeträge gemäß § 2 b (2) und § 7 I (2), V (2) AKB - entgegen der Auffassung des Landgerichts - zusammenzurechnen. Das entspricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung und ganz herrschender Meinung (OLG Hamm, Beschl. v. 2.8.99 - 20 W 12/99 - VersR 2000, 843; OLG Bamberg, v. 14.12.00 - 1 U 79/00 - r+s 2002, 2 unter 4.; OLG Köln v. 29.10.2002, a.a.O., unter I.3.; OLG Schleswig v. 30.10.02 - 9 U 150/01 - VersR 2003, 637; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 5 KfzPflVV Rn. 11; derselbe, VersR 1996, 401, 405 f.; Langheid in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 5 KfzPflVV Rn. 11; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 2 b) AKB Rn. 139 und § 5 KfzPflVV Rn. 19; Stamm, VersR 1999, 261, 266; a. A. OLG Nürnberg v. 27.7.00 - 8 U 1411/00 - VersR 2001, 231; Wessels, NVersZ 2000, 262), der auch der Senat beitritt. Die jeweils vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheiten bestehen eigenständig nebeneinander." vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2003 - I-4 U 71/03 (externer Link) | Rn. 9-2761 |
Die Addition ist begrenzt auf die Maximalbeträge der Obliegenheitsverletzungen vor dem Versicherungsfall einerseits und Obliegenheitsverletzungen nach dem Versicherungsfall andererseits. Mehrere Verstöße vor dem Versicherungsfall führen also zu keiner Multiplikation oder erhöhung dieser Maximalbeträge. vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.12.2017 - 10 U 218/16 |
Rn. 9-2762 | Zitat (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.12.2017 - 10 U 218/16) ein-/ausblenden "Die Annahme des Klägers geht fehl, bei dieser Argumentation komme man gegebenenfalls zu einer noch höheren Vervielfachung des Betrags der Leistungsfreiheit, wenn der Versicherte gegen weitere Obliegenheiten verstoßen hat. Die Erhöhung des Betrags der Leistungsfreiheit auf das Doppelte knüpft nicht an die Zahl der insgesamt verletzten Obliegenheiten an, sondern allein an die Unterscheidung von Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall an. Hat der Versicherungsnehmer mehrere Obliegenheiten verletzt, die er vor dem Versicherungsfall zu erfüllen hat, beschränkt sich die Leistungsfreiheit gleichwohl auf 5.000,00 € (Stiefel/Maier a.a.O., Rdn. 71 f.). Das gleiche gilt bezüglich der Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall." vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.12.2017 - 10 U 218/16 (externer Link) | Rn. 9-2763 |
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Rechtsprechung: 1 U 2923/06 - dejure.org
BGH, 26.06.2001 - VI ZR 393/00 - dejure.org
OLG Frankfurt, 17.10.2000 - 14 U 131/99 - dejure.org
https://www.versicherungsrechtsiegen.de/kfz-haftpflichtversicherung-kausalitaetsgegenbeweis-bei-unerlaubtem-entfernen-vom-unfallort/
LG Saarbrücken, Urteil vom 16.09.2016 - 13 S 73/16 - openJur
LG Hamburg, 04.08.2017 - 306 S 77/16 - dejure.org
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Rn. 9-2764 |
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