Suchbegriff(e):   |  Status: Zitate beim Laden geschlossen
zitierte Nummer aufrufen: -
  Haftpflichtbuch AH
   Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen
   einzelne Normen
   Fallgruppen
       Allgemeines
       Allgemeines Persönlichkeitsrecht
       Aufsichtspflichten, § 832 BGB
       Baustellen (-bereiche)
       Behinderteneingang
       Bettwanzen, Ungeziefer & tierisch verursachte Reaktionen
       Fahrschule
       Freizeitveranstaltungen
       Frisörhaftung
       Haarentfernung
       Kaufvertrag (Haftung d. Verkäufers)
       Legionellen
       manipulierter Unfall
       Nachbarn
       Presse & Veröffentlichungen
       Permanent Make-Up
       Produkthaftung
       Reisen
       Reitunterricht
       Sportausübung & -stätten & -veranstaltung
       Strom & Stromschäden
       Sturz: wegen....
       Tätowiererhaftung
       Tierhalter- & -hüterhaftung
       Verfolger- und Rettungsfälle
       Verkehrssicherungspflichten
        Allgemeines
         > Definitionen und Maßstäbe
         > Verpflichtete
         > erforderliche Maßnahmen
         > Verkehrsteilnehmer
         > Mitverschulden
       Bäume
       Baustelle
       Ein- und Ausgänge und -fahrten
       Fahrstuhl / Aufzug
       Fenster
       Feuerwerk
       Gastwirt
       Gebäude / Bauten / Sachen
       Geschäftsräume
       Gehwege und -flächen
       Geräte und Maschinen
       Grundstücke
       Leitern
       Mäharbeiten
       Möbel & Mobiliar (auch Stühle u.s.w.)
       Müllcontainer
       Parkplätze
       Pflegeheime
       Spielplatz
       Sportstätten
       Straßen, Wege und öfftl. Verkehrsflächen
       Treppen
       Wald
       Waschanlagen
       Wasser
       Winterdienst
      Verkehr
      Verkehrsflächen
      Verlust / Diebstahl / Abhandenkommen
      Vertragsrecht
  Haftungsprivilegien
  Verschulden
  prozess-rechtlich
  Schadenpositionen / Schäden
  Mitverschulden und Ausschlüsse
  Versicherungsrecht
Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH -> Fallgruppen -> Verkehrssicherungspflichten -> Allgemeines -> erforderliche Maßnahmen

Die Verkehrssicherungspflicht erfordert, einen Zustand zu unterhalten, bei dem der gewöhnliche Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet wird. Allerdings müssen auch leichte Fehler und Unachtsamkeiten der Verkehrsteilnehmer vom Verkehrssicherungspflichtigen bedacht und eingeplant werden.
vgl. OLG Oldenburg im Urteil vom 05.09.2008, Az. 6 U 189/07


 Rn.  9-1241


Allerdings sind die Pflichten nicht grenzenlos. Vielmehr ist nur das der Billigkeit Entsprechende im Rahmen der Verkehrssicherung abzuverlangen.
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.01.2008 - 2 U 1/07


 Rn.  9-1242


Zitat (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.01.2008 - 2 U 1/07) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1243

Der Verkehrssicherungspflichtige ist auch zu Kontrollen verpflichtet. Art und Umfang der erforderlichen Kontrollen sind einzelfallabhängig. Sie sind aber bzgl. Bauteilen auch ohne Anlass zu überprüfen, wenn das Bauteil entweder ein Provisorium darstellt oder die Sache erkennbar über den grundsätzlich vorgesehenen Umfang hinaus genutzt wird, ein eintretender Verschleiß oder entstehender Defekt also bei vernünftiger Betrachtung wahrscheinlich ist.
vgl. OLG München, Endurteil vom 12.08.2020 - 20 U 6670/19


 Rn.  9-1244


Zitat (OLG München, Endurteil vom 12.08.2020 - 20 U 6670/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1245

Auf das Durchführen oder Unterlassen von Kontrollen kann es aber ohnehin nur ankommen, wenn eine Kausalität zum Unfallgeschehen festgestellt werden kann. Daran fehlt es, wenn schon keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt. Indes fehlt eine solche Kausalität auch, wenn eine durchgeführte Kontrolle einen etwaigen Fehlzustand auch nicht hätte aufdecken können.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2019 - 11 U 104/19


 Rn.  9-1246


Zitat ( OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2019 - 11 U 104/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1247

Vorangehende Unfälle sind nicht per se geeignet, Pflichten des Verkehrssicherungspflichtigen zu verschärfen oder Abhilfemaßnahmen erforderlich zu machen. Zunächst müsste feststehen, ob es vorangegangene Unfälle gab, worauf diese beruhten und ob der Verkehrssicherungspflichtige von den Unfällen und den Unfallursachen auch Kenntnis hatte (oder hätte haben müssen). Da Unfälle sich stets ereignen können, kann aus einem Unfall an sich noch kein Rückschluss gezogen werden.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2019 - 11 U 104/19


 Rn.  9-1248


Zitat (OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2019 - 11 U 104/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1249

Aber selbst dann, wenn es vorangegangene Unfälle gegeben hat, kann noch nicht geschlussfolgert werden, dass der Verkehrssicherungspflichtige Abhilfemaßnahmen hätte ergreifen müssen. Denn - wie bekannt - ereignen sich auch schicksalhafte Unfälle aufgrund Unaufmerksamkeit oder wegen des allgemeinen Lebensrisikos. Und auch die Verwirklichung des allgemeinen Lebensirisikos in der Vergangenheit ändert nichts daran, dass dasselbe Ereignis wieder eintritt und auch dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuschreiben ist.
vgl. BGH im Urteil vom 06.03.2014, Az. III ZR 352/13


 Rn.  9-1250