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Da gerade sportliche Aktivitäten weit überwiegend von körperlicher Konstitution und Erfahrungen abhängen, kann es keine allgemeine Altergrenze geben, zu der man (un)geeignet ist, eine Rodelbahn zu befahren. Ob also ein 6-jähriges Kind geeignet ist, ist individuell zu bestimmen und vor der Abfahrt insbesondere von den Eltern zu entscheiden.
Deshalb ist dem Bahnbetreiber nicht vorzuwerfen, wenn er die Nutzung Kindern im Alter von 6 Jahren nicht grundsätzlich verbietet.
vgl. OLG München, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 U 2293/18


 Rn.  9-854


Mitverschulden

Auch beim Rodeln muss man geeignetes Schuhwerk tragen.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2007 - 9 U 129/06


 Rn.  9-855


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2007 - 9 U 129/06) ein-/ausblenden      

"Nach seinen eigenen Angaben trug er normale Straßenschuhe. Mit diesen lässt sich jedoch gerichtsbekannt ein Rodelschlitten nicht ausreichend lenken bzw. abbremsen. Insoweit ist genauso wie auf einer Piste im Freien auch bei einer Hallenpiste vom Benutzer einer Rodelbahn unter Eigensicherungsgesichtspunkten zu fordern, dass er wintertaugliches Schuhwerk mit entsprechenden Profilsohlen an den Füßen trägt."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2007 - 9 U 129/06 (externer Link)


 Rn.  9-856

Beim Fahren muss der Nutzer unter Berücksichtigung der Sichtverhältnisse und Bahnkenntnis eine geeignete Geschwindigkeit fahren; anderenfalls muss er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2007 - 9 U 129/06


 Rn.  9-857


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2007 - 9 U 129/06) ein-/ausblenden      

"Darüber hinaus hat der Kläger angegeben, dass die Halle schummrig gewesen sei und dass er die Abfahrt erstmalig und gleich nach dem Betreten der Halle durchgeführt habe. Dabei habe er die Füße hoch genommen und den Schlitten "gehen lassen", nach 50 bis 70 m Fahrstrecke hätten sein vor ihm sitzender Sohn und er schon "richtig Tempo drauf" gehabt, als plötzlich unvermittelt der Sprunghügel aufgetaucht sei. Hier hätte der Kläger angesichts der von ihm selbst angegebenen schlechten Sichtverhältnisse und der erstmaligen Nutzung der Abfahrt Veranlassung gehabt, zumindest bei dieser -ersten- Fahrt ein in der Weise angepasstes Tempo zu wählen, dass ihm ein Abbremsen - zumal mit dem vorgenannten unzureichenden Schuhwerk - vor etwa plötzlich auftauchenden Hindernissen möglich gewesen wäre."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2007 - 9 U 129/06 (externer Link)


 Rn.  9-858