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  Haftpflichtbuch AH
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Da gerade sportliche Aktivitäten weit überwiegend von körperlicher Konstitution und Erfahrungen abhängen, kann es keine allgemeine Altergrenze geben, zu der man (un)geeignet ist, eine Rodelbahn zu befahren. Ob also ein 6-jähriges Kind geeignet ist, ist individuell zu bestimmen und vor der Abfahrt insbesondere von den Eltern zu entscheiden.
Deshalb ist dem Bahnbetreiber nicht vorzuwerfen, wenn er die Nutzung Kindern im Alter von 6 Jahren nicht grundsätzlich verbietet.
vgl. OLG München, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 U 2293/18


 Rn.  9-854


Mitverschulden

Auch beim Rodeln muss man geeignetes Schuhwerk tragen.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2007 - 9 U 129/06


 Rn.  9-855


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2007 - 9 U 129/06) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-856

Beim Fahren muss der Nutzer unter Berücksichtigung der Sichtverhältnisse und Bahnkenntnis eine geeignete Geschwindigkeit fahren; anderenfalls muss er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2007 - 9 U 129/06


 Rn.  9-857


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2007 - 9 U 129/06) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-858