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Neben dem Mitverschulden in Form des Anlageschadens in der verletzten Person kommt auch ein Mitverschulden in Betracht, weil anstehende, erforderliche, geeignete und zumutbare Behandlungen nicht aufgenommen werden.
vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 21.02.2019 - 7 U 134/16


 Rn.  9-2149


Zitat (OLG Schleswig, Urteil vom 21.02.2019 - 7 U 134/16) ein-/ausblenden      

"Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 8/14, Urteil vom 10.02.2015), dass von einem Verletzten im Rahmen von § 254 Abs. 2 BGB verlangt werden muss, dass er, soweit er dazu im Stande ist, zur Heilung oder Besserung seiner Krankheit oder Schädigung die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden Mittel anwendet. Er darf in der Regel nicht anders handeln als ein verständiger Mensch, der die Vermögensnachteile selbst zu tragen hat, es bei gleicher Gesundheitsstörung tun würde (BGH a. a. O. Juris, Rn. 15 m. w. N.; vergleiche auch Palandt - Grüneberg, BGB 78. Auflage, § 254 Rn. 38).

Aus dem Abschlussbericht der S Kliniken (Prof. Dr. K) vom 4.3.2008 (Anlage B 3) folgt, dass bei Fortsetzung der antidepressiven Behandlung mittelfristig eine vollschichtige Leistungsfähigkeit wieder hergestellt werden könnte.

Aus dem Gutachten des auch dem Senat aus verschiedenen Verfahren bekannten Sachverständigen Dr. H vom 27.08.2009 (Anlage K 4) lässt sich entnehmen (Seite 24 und 26 des Gutachtens), dass die depressive Symptomatik des Klägers behandlungsbedürftig aber auch behandelbar ist. Dort ist (Seite 26 des Gutachtens) aufgeführt, dass "bei Ausschöpfung der antidepressiven, psychotherapeutischen und psychopharmakotherapeutischen sowie traumaspezifischen Maßnahmen bei prinzipiell motivierten, gut introspektionsfähigen Patienten trotz der Chronifizierungstendenz der depressiven Spektrumserkrankung eine Heilung beziehungsweise eine Linderung denkbar" ist. Diese Ausführungen des Sachverständigen H konnte und musste auch der Kläger verstehen.

Nach seinen eigenen Angaben vor dem Senat (Protokoll vom 19.09.2017/Blatt 620 d. A.) befand sich der Kläger zum Zeitpunkt, als das Gutachten des Sachverständigen Dr. H vorlag, schon nicht mehr in adäquater Behandlung, vielmehr erfolgte diese überwiegend durch seinen Hausarzt beziehungsweise die Hausärztin. Anfang 2008 sei er nach Neumünster umgezogen, dort sei es ihm aber nicht gelungen, Termine beim Psychotherapeuten zu bekommen. Der Kläger befand sich zwar offiziell bis 2012 weiterhin bei der Psychotherapeutin Dr. H in Kiel in ambulanter Behandlung (Bescheinigung vom 23.1.2019, Anlage BB 14), Umfang und Intensität dieser Behandlung sind jedoch weder dargelegt noch bewiesen.

Jedenfalls seit Januar 2013 erfolgte aber keinerlei psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung des Klägers mehr. Dies, obgleich ein verständiger Mensch in seiner Situation versucht hätte, die - mittlerweile chronifizierte - rezidivierende depressive Störung nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft behandeln zu lassen.

Welches dieser Stand ist, hat der Sachverständige Dr. K in der mündlichen Erläuterung seiner schriftlichen Ausführungen dargestellt.

Danach stellt die nicht erfolgte psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung des Klägers ab dem Jahre 2013 einen wesentlichen unfallunabhängigen Faktor für die andauernde Chronifizierung der Depressionen dar. Bleiben diese Störungen länger als zwei Jahre unbehandelt, gewinnt der Umstand der unterlassenen Behandlungen sogar dominierenden Einfluss auf die Chronifizierung. "

vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 21.02.2019 - 7 U 134/16 (externer Link)


 Rn.  9-2150