Nimmt jemand fremde Aufgaben wahr, kann er unter bestimmten voraussetzungen hierfür notwendige Aufwendungen (§ 670 BGB) oder dabei erlittene Schäden (analog § 670 BGB) von demjenigen erstattet verlangen, um dessen Rechtskreis er sich sorgte. Es kommt auch in Betracht, dass ein Schadensersatzanspruch (z.B. § 823 BGB) gegen denjenigen besteht, der in den Rechtskreis des Verfolgers oder eines Dritten eingegriffen hat. |
Rn. 9-1225 |