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  Haftpflichtbuch AH
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Nimmt ein Sportverein ein (minderjähriges) Mitglied auf, so ist der Sportverein aufsichtspflichtig. Das gilt für die Zeiten, in denen die Vereinsmitglieder am Gelände ankommen, sich dort befinden und bis sie wieder gehen bzw. abgeholt werden. Das umfasst auch gerade das gesellige Vorfeld, Umkleiden etc.
vgl. AG Viersen, Urteil vom 27.03.2012 - 32 C 194/10


 Rn.  9-876


Zitat (AG Viersen, Urteil vom 27.03.2012 - 32 C 194/10) ein-/ausblenden      

"Vielmehr gehört es zu jedem Sportverein, dass die Aufsichtspflicht auch für den Zeitraum unmittelbar vor der Sportstunde beziehungsweise unmittelbar danach gilt, sofern sich die Schüler noch in der Sportstätte aufhalten, vorliegend mithin auch für den Zeitraum des Umziehens in den Kabinen. Das Umziehen vor bzw. nach dem Sport ist derart mit der Sportstunde verbunden, dass es noch als Teil des Sport- / Schwimmunterrichtes zu gelten hat."
vgl. AG Viersen, Urteil vom 27.03.2012 - 32 C 194/10 (externer Link)


 Rn.  9-877