"Vielmehr gehört es zu jedem Sportverein, dass die Aufsichtspflicht auch für den Zeitraum unmittelbar vor der Sportstunde beziehungsweise unmittelbar danach gilt, sofern sich die Schüler noch in der Sportstätte aufhalten, vorliegend mithin auch für den Zeitraum des Umziehens in den Kabinen. Das Umziehen vor bzw. nach dem Sport ist derart mit der Sportstunde verbunden, dass es noch als Teil des Sport- / Schwimmunterrichtes zu gelten hat."
vgl. AG Viersen, Urteil vom 27.03.2012 - 32 C 194/10 (externer Link)