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Die Elektrizität, die ein örtlicher Stromnetzbetreiber (nicht: Stromanbieter) dem Anschlussinhaber zuleitet, stellt ein Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes dar.
vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2014 - VI ZR 144/13


 Rn.  9-903


Zitat (BGH, Urteil vom 25.02.2014 - VI ZR 144/13) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-904

Die Niederspannungsanschlussverordnung konkretisiert in ihrem Anwendungsbereich die berechtigten Sicherheitserwartungen an das Produkt Elektrizität.
vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2014 - VI ZR 144/13


 Rn.  9-905


Zitat (BGH, Urteil vom 25.02.2014 - VI ZR 144/13) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-906

Übermäßige Frequenz- oder Spannungsschwankungen können eine Haftung des Netzbetreibers auslösen.
vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2014 - VI ZR 144/13


 Rn.  9-907


Zitat (BGH, Urteil vom 25.02.2014 - VI ZR 144/13) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-908

Wenn eine Überspannung zu Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten führe, soll ein Verstoß gegen die berechtigten Sicherheitserwartungen vorliegen.
vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2014 - VI ZR 144/13


 Rn.  9-909


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 Rn.  9-910

Hersteller ist auch der Stromnetzbetreiber, der den Strom von Mittelspannung auf Niederspannung wandelt und sodann über sein örtliches Verteilnetz an die Verbraucher verbreitet.
vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2014 - VI ZR 144/13


 Rn.  9-911


Zitat (BGH, Urteil vom 25.02.2014 - VI ZR 144/13) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-912

Der Netzbetreiber bringt das Produkt in den Verkehr, sobald der Strom sein eigenes Netz verlässt und in den Privathaushalt geht. Da der Hausanschluss noch dem Netzbereiber zuzuordnen ist, kommt es also bei dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens darauf an, dass der Strom fehlerfrei ist, wenn er über den Hausanschluss in das Gebäude gelangt.
vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2014 - VI ZR 144/13


 Rn.  9-913


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 Rn.  9-914

Es kommt nicht darauf an, worauf der Produktfehler beruht. Auch wenn der Fehler des Stroms z. B. aus einem angeschlossenen Netz (z. B. Windenergieanlage) entstamme, entbinde das nicht von der Verantwortlichkeit, weil es sich hierbei um eine verschuldensunabhängige Haftung handele.
vgl. AG Steinfurt, Urteil vom 06.04.2022 - 21 C 135/21


 Rn.  9-915


Zitat (AG Steinfurt, Urteil vom 06.04.2022 - 21 C 135/21) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-916

Da bei der Stromversorgung an Endkunden das Inverkehrbringen mit der Übergabe am Hausanschluss erfolgt und hier bereits in der Regel der fehlerhafte Strom anliegt, weil er irgendwie - z. B. durch Erdschluss, Blitzeinschlag ins Netz etc. - verformt wurde, kommt ein Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG nicht in Betracht.
vgl. AG Steinfurt, Urteil vom 06.04.2022 - 21 C 135/21


 Rn.  9-917


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 Rn.  9-918

Vertragliche Haftungsausschlüsse (auch in AGB) wären unwirksam gemäß § 14 ProdHaftG.
vgl. AG Steinfurt, Urteil vom 06.04.2022 - 21 C 135/21


 Rn.  9-919


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 Rn.  9-920

Es liegt auch kein betriebsfremder, auf höherer Gewalt beruhender, Störfall vor, der eine Haftungsausnahme darstellen könnte, wenn ein angeschlossenes, das Netz speisendes Windkraftwerk den Fehlerstrom einspeist.
vgl. AG Steinfurt, Urteil vom 06.04.2022 - 21 C 135/21


 Rn.  9-921


Zitat (AG Steinfurt, Urteil vom 06.04.2022 - 21 C 135/21) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-922