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Eine Wie-Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII liegt grundsätzlich nicht vor, wenn es sich um eine alltägliche Gefälligkeit unter Reitern handelt, wie z. B. das Nachschauen, ob ein Pferd mit den Hufen in einen Gegenstand getreten ist.
vgl. SG Kassel, vom 21.02.2017 - S 1 U 98/16


 Rn.  9-1197


Zitat (SG Kassel, vom 21.02.2017 - S 1 U 98/16) ein-/ausblenden      

"Denn die Beigeladene ist nicht als wie eine aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigte anzusehen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Der Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigte setzt voraus, dass es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Eine wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen ist demgegenüber nicht erforderlich. Ohne Bedeutung für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist auch, ob der Verletzte gegen ein Entgelt oder unentgeltlich handelte (BSG, 12.04.2005 - B 2 U 5/04 R -, juris). Dass es dem mutmaßlichen Willen des Klägers entsprach, dass sich eine Amtstierärztin um den verletzten Huf seines Pferdes kümmert, wird man unterstellen können. Indes fehlt es am Vorliegen der für den Versicherungsschutz notwendigen objektiven Handlungstendenz der Beigeladenen. Die Tätigkeit muss mit einer fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung und nicht zur Verfolgung eigener Angelegenheiten, so genannter eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten stattfinden. Die Annahme einer auf die Belange des Unternehmens gerichteten Handlungstendenz setzt voraus, dass anhand objektiver Kriterien ein nachvollziehbarer Zusammenhang mit dem Unternehmen anzunehmen ist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Organisation des Unternehmens einerseits und die Einordnung der Gesamttätigkeit des in diesem Unternehmen wie ein Beschäftigter Tätigen andererseits. Weiter sind Umfang und Zeitdauer der verrichteten bzw. vorgesehenen Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. BSG, 12.04.2005, a.a.O.). Ein arbeitnehmerähnliches Handeln schließt die Kammer nach Maßgabe dessen aus. Es ist offensichtlich, dass die von der Beigeladenen geplante kurze Untersuchung des Pferdehufes nützlich für den Kläger gewesen wäre. Worauf die Beklagte aber auch schon zu Recht verwiesen hat, handelte es sich bei der beabsichtigten Tätigkeit der Beigeladenen nur um eine kurze Hilfstätigkeit, die der allgemeinen Übung unter Reitern entspricht. Die Beigeladene hat mehrmals darauf hingewiesen, dass es zwischen Reitern üblich ist, sich in einer Notsituation gegenseitig zu unterstützen. Hinzu kommt, dass die Reiterin, deren Pferd lahmte, die Nichte der Begleiterin der Beigeladenen war. Vor diesem Hintergrund war es umso selbstverständlicher, nach dem lahmenden Pferd zu sehen. Bei der angebotenen Hilfeleistung der Beigeladenen handelt es sich damit bei lebensnaher Betrachtung im Kontext der bei Pferdefreunden üblichen Verbundenheit (LSG NRW, 27.08.2015 - L 15 U 262/14 -, juris) um eine reine Gefälligkeitsleistung, die auch nicht ansatzweise auf Umstände hinweist, die einem Beschäftigungsverhältnis ähnlich sein könnten (vgl. LSG NRW, a.a.O.). Die Beigeladene stand in keinem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis zum Kläger; eine Weisungsgebundenheit besteht und bestand nur gegenüber ihrem Dienstherrn."
vgl. SG Kassel, vom 21.02.2017 - S 1 U 98/16 (externer Link)


 Rn.  9-1198