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  Haftpflichtbuch AH
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Eine Wie-Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII liegt grundsätzlich nicht vor, wenn es sich um eine alltägliche Gefälligkeit unter Reitern handelt, wie z. B. das Nachschauen, ob ein Pferd mit den Hufen in einen Gegenstand getreten ist.
vgl. SG Kassel, vom 21.02.2017 - S 1 U 98/16


 Rn.  9-1197


Zitat (SG Kassel, vom 21.02.2017 - S 1 U 98/16) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1198