"Die Beklagten können sich gegenüber dem deswegen gegebenen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes auch nicht auf den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens berufen. Es ist streitig, ob und unter welchen Voraussetzungen der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens überhaupt einem Schadensersatzanspruch entgegengesetzt werden kann. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Schutzzweck der jeweils verletzten Norm dafür entscheidend, ob und inwieweit der Einwand im Einzelfall erheblich ist (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985, IX ZR 91/84, www.jurisweb.de, S. 7 = NJW 1986, 576). Daher spricht vieles dafür, dass bereits deswegen, weil sich hier eine Gefahr für Dritte realisiert hat, die durch die Anordnung einer vorherigen Genehmigungspflicht ausgeräumt werden sollte, die Berufung darauf, dass die Ausnahmegenehmigung ohne weiteres hätte erteilt werden können, schlechthin ausgeschlossen ist.
Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass dieser Einwand auch nach dem Schutzzweck der verletzten Norm im Einzelfall erheblich wäre, könnte hier ein solches rechtmäßiges Alternativverhalten nicht festgestellt werden, weil das Vorbringen der Beklagten hierzu substanzlos ist. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten hätten hierzu im Einzelnen darlegen müssen, ob z.B. eine entsprechende Verwaltungsübung der Genehmigungsbehörde besteht, das Abbrennen von Silvesterraketen in der hier verwendeten Menge und zu dem hier beabsichtigten Zweck ohne Auflagen zu genehmigen bzw., dass im konkreten Einzelfall eine solche Ausnahmegenehmigung und wenn ja, aufgrund welcher Umstände erteilt worden wäre. Der Einholung einer amtlichen Auskunft hierzu bedarf es nicht, da eine solche angesichts des fehlenden und von der Klägerin bestrittenen Vorbringens auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen würde."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2003 - 15 U 158/02 (externer Link)