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Die Tiergefahr ist in zweierlei Hinsicht bedeutsam. Einerseits ist sie erforderlich als haftungsbegründendes Tatbestandsmerkmal nach § 833 BGB, andererseits ist sie für den Fall, dass auch ein Tier des Geschädigten diese Riergefahr realisiert hat, nach §§ 254, 833 BGB haftungsreduzierend.
vgl. OLG Celle, Beschluss vom 17.10.2022 - 14 U 114/22


 Rn.  9-1015


Zitat (OLG Celle, Beschluss vom 17.10.2022 - 14 U 114/22) ein-/ausblenden      

"Ist für die Entstehung eines Schadens auch die Tiergefahr des eigenen Tieres des Geschädigten mitursächlich, so muss sich der Geschädigte dies entsprechend § 254 Abs. 1, § 833 Satz 1 BGB mindernd auf seinen Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB anrechnen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 5. März 1985 - VI ZR 1/84, VersR 1985, 665, 666 mwN; vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 23/15, VersR 2016, 60 Rn. 26). Voraussetzung ist, dass die typische Tiergefahr des Tieres des Geschädigten bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden ist (vgl. BGH, Urteile vom 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75, VersR 1976, 1090, 1091, insoweit in BGHZ 67, 129 nicht abgedruckt; vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, VersR 2006, 416 Rn. 7; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 467/13, VersR 2015, 592 Rn. 12). Eine typische Tiergefahr äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75, aaO sowie Urteile vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, aaO; vom 25. März 2014 - VI ZR 372/13, VersR 2014, 640 Rn. 5; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 467/13, aaO, jeweils mwN). An der Verwirklichung der Tiergefahr fehlt es insbesondere dann, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist (BGH, Urteil vom 25. März 2014 - VI ZR 372/13, aaO) oder wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, aaO mwN)."
vgl. OLG Celle, Beschluss vom 17.10.2022 - 14 U 114/22 (externer Link)


 Rn.  9-1016

Die Tiergefahr zeichnet sich dadurch aus, dass ein tierischer Natur entsprechendes, unberechenbares, selbständiges Verhalten vorliegt.
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 05.08.2010 - 2 U 39/10


 Rn.  9-1017


Zitat (OLG Naumburg, Urteil vom 05.08.2010 - 2 U 39/10) ein-/ausblenden      

"Die typische Tiergefahr zeichnet sich durch ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des Tieres aus (s. BGH, Urteil v. 20.12.2005 - Az.: VI ZR 225/04 -, NJW-RR 2006, 813, 814; BGH, Urteil v. 06.07.1976 - Az.: VI ZR 177/75 -, NJW 1976, 2130, jeweils m.w.N.)."
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 05.08.2010 - 2 U 39/10 (externer Link)


 Rn.  9-1018

Eine mittelbare Verursachung genügt, so z.B. die Reaktion eines Menschen auf tierisches Verhalten.
vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.01.2023 - 4 U 249/21


 Rn.  9-1019


Zitat (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.01.2023 - 4 U 249/21) ein-/ausblenden      

"Nach dieser Vorschrift hat der Halter eines Tieres dem Verletzten den Schaden zu ersetzen, den dieser "durch" das Tier erleidet. Diese verschuldensunhängige Haftung des Tierhalters besteht nicht nur dann, wenn ein anderer unmittelbar durch ein Tier verletzt wird, etwa durch Beißen oder Treten, sondern bereits dann, wenn eine Verletzung adäquat kausal auf ein Tierverhalten zurückzuführen ist. Ein mittelbarer Zusammenhang oder eine Mitverursachung ist dabei ausreichend (vgl. Ebel-Borges in: Staudinger, BGB (2018), § 833 Rdn. 27 ff.; Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 833 Rndr. 12 ff). Die Tierhalterhaftung greift daher grundsätzlich auch dann ein, wenn sich ein Mensch durch die von dem Tier herbeigeführte Gefahr zu helfendem Eingreifen veranlasst sieht (Ebel-Borges aaO Rdnr. 28)."
vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.01.2023 - 4 U 249/21 (externer Link)


 Rn.  9-1020

Deshalb kann auch schon in der Anwesenheit des Tieres, die auf andere Menschen oder Tiere dadurch wirkt, dass z. B. Angst, Flucht- oder Verteidigungsinstinkte ausgelöst werden, eine Realisierung der Tiergefahr liegen.
vgl. AG Offenbach am Main, Urteil vom 12.05.2014 - 38 C 205/13


 Rn.  9-1021


Zitat (AG Offenbach am Main, Urteil vom 12.05.2014 - 38 C 205/13) ein-/ausblenden      

"Es liegt nämlich keinesfalls außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass beim näheren Erscheinen eines doch recht großen Hundes, der nicht angeleint ist und der zudem von einer Person geführt wird, die nicht unmittelbar eingreifen kann (die Beklagte hätte erst von ihrem Pferd steigen müssen, um etwas zu unternehmen) ein anderer Hund ängstlich und/oder aggressiv wird und überreagiert. Dass dabei auch der den anderen Hund haltende Halter desselben verletzt wird, liegt gleichfalls gerade noch so noch innerhalb des Wahrscheinlichen. Die Verletzung der Klägerin könnte daher durchaus noch als durch das Tier der Beklagten erfolgt angesehen werden.

In geeigneten Fällen kann damit - entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes - durchaus sogar das bloße Erscheinen eines Tiers alleine ausreichend sein, um die Tierhalterhaftung auslösen; genauso wie kürzlich vom OLG Hamm (MDR 2013, 9078) entschieden wurde, dass bereits das Herumliegen eines Hundes dafür ausreichend ist. So ist dies auch in der Rechtsprechung wiederholt entschieden worden, z. B.: „Die Tierhalterhaftung für einen frei laufenden Hund kann auch eingreifen, wenn dieser eine Unfallverletzung dadurch verursacht, dass er bei einem an der Leine geführten Hund eine Angst- und Fluchtreaktion auslöst. (LG Hamburg, VersR 1993, 1496 f.) Die Tierhalterhaftung greift auch ein, wenn eine ältere Person auf die plötzliche Annäherung eines größeren Hundes aus Angst vor dem Tier schreckhaft reagiert und dabei zu Schaden kommt. (OLG Nürnberg VersR 1991, 1072)."

vgl. AG Offenbach am Main, Urteil vom 12.05.2014 - 38 C 205/13 (externer Link)


 Rn.  9-1022

Das muss aber nciht gelten, wenn allein wegen der (entfernten, dort mehrere zehn-Meter) Anwesenheit eines Tieres das Tier des Geschädigten überreagiert und durch Ziehen am Handgelenk einen Handgelenksbruch verursacht.
vgl. AG Offenbach am Main, Urteil vom 12.05.2014 - 38 C 205/13


 Rn.  9-1023


Zitat (AG Offenbach am Main, Urteil vom 12.05.2014 - 38 C 205/13) ein-/ausblenden      

"Damit ist letztlich zu entscheiden, dass die bloße Anwesenheit eines potentiell gefährlichen Hundes, der eine gewissen Größe überschreitet (hier des Dobermanns), dann nicht mehr unter die Tierhalterhaftung fällt, wenn die Verletzung des Geschädigten nicht durch den potentiell gefährlichen Hund, sondern durch das eigene Tier des Geschädigten (hier des Dackels) verursacht wird, jedenfalls dann, wenn das Tier des Geschädigten sich nicht durch ein Verhalten des anderen Tiers zu dem eigenen Verhalten herausgefordert fühlen durfte. So liegen die Dinge hier: Durch das letztlich bloße Vorbeilaufen oder das kurze Zulaufen auf die Klägerin durch die Dobermannhündin alleine durfte sich der Dackel der Beklagten noch nicht veranlasst fühlen, derart zu bellen und an der Leine zu ziehen. In diese Richtung geht auch eine neuere Entscheidung des Landgerichts Coburg (Urt. vom 29.11.2013, 32 S 47/13), worin der Rechtssatz aufgestellt wurde, dass es keine Tierhalterhaftung bei einer ungewöhnlichen Schreckreaktion gibt. Das bloße Erscheinen eines potentiell gefährlichen Tiers alleine wird daher die Tierhalterhaftung nur dann rechtfertigen können, wenn dadurch ein Mensch direkt geschädigt wird (und - natürlich - dies auch nach der allgemeine Lebenserfahrung naheliegt; beispielsweise beim plötzlichen Auftauchen eines sehr großen unangeleinten Hundes), nicht aber wenn der betroffene Mensch durch ein - sozusagen - dazwischen tretendes eigenes Tier maßgeblich verletzt wird. Alles in allem greift daher die Tierhalterhaftung vorliegend auch deswegen nicht ein, weil der Schutzweck derselben aufgrund des geschilderten Umstandes nicht tangiert ist; abgesehen von der bereits problematischen Ursächlichkeit; vgl. oben."
vgl. AG Offenbach am Main, Urteil vom 12.05.2014 - 38 C 205/13 (externer Link)


 Rn.  9-1024

Keine Tiergefahr liegt vor, wenn das Tier z. B. durch vis absoluta oder menschliche Kontrolle bzw. Steuerung das macht, was es machen muss bzw. sollte. So realisiert sich mangels unberechenbarem, selbständigem tierischen Verhaltens zunächst keine Tiergefahr, wenn ein Pferd nach dem Willen des Reiters gallopiert.
vgl. AG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2020, Az. 31 C 278/18


 Rn.  9-1025


Zitat (AG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2020, Az. 31 C 278/18) ein-/ausblenden      

"Wenn das hier streitbefangene Pferd z.B. beim galoppierte somit genau das getan hätte, was die geschädigte Reiterin – d.h. die Zeugin S… – von ihm verlangte, hätte sich damit auch eine Tiergefahr hier nicht verwirklicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 17.05.2016, Az.: 12 U 170/15, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 11954)."
vgl. AG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2020, Az. 31 C 278/18 (externer Link)


 Rn.  9-1026

§ 833 BGB ist daher nicht anwendbar, wenn ein Hund dem gezielten Kommando eines Menschen gehorcht.
vgl. LG Aachen, Urteil vom 28.02.2012 - 12 O 3/11


 Rn.  9-1027


Zitat (LG Aachen, Urteil vom 28.02.2012 - 12 O 3/11) ein-/ausblenden      

"wenn der Polizeibeamte in der konkreten Situation den Hund in jeder Hinsicht kontrolliert hätte und der Biss durch den Hund vom Polizeibeamten gewollt und gesteuert war. Dann wäre § 833 BGB zwar nicht anwendbar, weil die Verletzung nicht Folge des unberechenbaren Verhaltens des Hundes war; der Kläger wäre jedoch durch eine bewusste Handlung des Polizeibeamten verletzt worden, für die keine Rechtfertigung bestand."
vgl. LG Aachen, Urteil vom 28.02.2012 - 12 O 3/11 (externer Link)


 Rn.  9-1028

Eine Mitursächlichkeit des tierischen Verhaltens genügt, damit ein Schaden haftungsrechtlich der Tiergefahr zuzurechnen ist und die Anwendbarkeit von § 833 BGB eröffnet ist.
vgl. AG Brandenburg, Urteil vom 19.08.2019 - 31 C 227/18


 Rn.  9-1029


Zitat (AG Brandenburg, Urteil vom 19.08.2019 - 31 C 227/18) ein-/ausblenden      

"Das tierische Verhalten muss im Übrigen nicht die einzige Ursache des eingetretenen Unfalles sein. Es genügt vielmehr, wenn das Verhalten des Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat mitursächlich geworden ist."
vgl. AG Brandenburg, Urteil vom 19.08.2019 - 31 C 227/18 (externer Link)


 Rn.  9-1030

Solange die Tiergefahr des anderen Tieres mitwirkt, besteht auch eine Haftung, wenn der Geschädigte durch sein eigenes Tier geschädigt wird.
vgl. LG Flensburg, Beschluss vom 23.04.2013, Az.1 S 169/12


 Rn.  9-1031


Zitat (LG Flensburg, Beschluss vom 23.04.2013, Az.1 S 169/12) ein-/ausblenden      

"Die (anteilige) Haftung eines Tierhalters nach § 833 Satz 1 BGB kommt mithin auch dann in Betracht, wenn die unmittelbar zur Verletzung führende Handlung, etwa der Biss, nicht vom Tier des in Anspruch genommenen Tierhalters, sondern von dem vom Geschädigten selbst gehaltenen Tier ausgeführt wurde, solange und soweit der eben dargelegte jedenfalls mittelbare Verursachungs- bzw. Zurechnungszusammenhang besteht (vgl. Eberl-Borges, a. a. O., § 833 Rdnr. 27; LG Flensburg, Urteil vom 01.02.1996, Az.: 1 S 119/95, mit insoweit zustimmender Anm. v. Gaisbauer, VersR 1997, 1110; LG Hamburg, VersR 1993, 1496 (1497))."
vgl. LG Flensburg, Beschluss vom 23.04.2013, Az.1 S 169/12 (externer Link)


 Rn.  9-1032

Da eine Mit- oder mittelbare Verursachung des tierischen Verhaltens genügt, kann die Tiergefahr auch dann haftungsbegründend sein, wenn zwischenzeitig der unmittelbare Kausalverlauf unterbrochen bzw. beendet scheint, also z. B. nach Trennen zwei kämpfender Hunde ein Tier seinen Halter beißt.
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13


 Rn.  9-1033


Zitat (OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13) ein-/ausblenden      

"Es ist zwischen den Parteien nicht streitig und wurde vom Kläger nochmals vor dem Senat bestätigt, dass er nicht von T. ins Gesicht gebissen wurde, sondern vom Hund seiner Ehefrau, der Beagle-Hündin C. . Vorausgegangen war dem allerdings eine Auseinandersetzung der beiden Hündinnen, die für C. mit Schäden verlief, weil die körperlich überlegene T. den Beagle in Kopf und Nacken biss und insgesamt körperlich erheblich in Mitleidenschaft zog. Das Landgericht hat insoweit zutreffend hervorgehoben, dass für die Tierhalterhaftung eine Mit- oder mittelbare Verursachung des Körper-, Gesundheits- oder Sachschadens ausreichen (BGH NJW 1999,3119, 3120; NJW-RR 2006, 813,814; Palandt/Grüneberg, vor § 249 Rdn. 52)."
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13 (externer Link)


 Rn.  9-1034

Da Mittelbarkeit des tierischen Verhaltens ausreicht, wirkt die Tiergefahr noch weiter, wenn zunächst das tierische Verhalten Angst oder Verunsicherung bei einem Reiter auslöst und dieser sodann deshalb stürzt.
vgl. AG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2020, Az. 31 C 278/18


 Rn.  9-1035


Zitat (AG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2020, Az. 31 C 278/18 ) ein-/ausblenden      

"Eine spezifische Tiergefahr kann für einen Reitunfall sogar dann ursächlich sein, wenn der Unfall nicht unmittelbar durch das tierische Verhalten, sondern dadurch herbeigeführt worden ist, dass der Reiter aufgrund einer durch das tierische Verhalten hervorgerufenen und anhaltenden Verunsicherung vom Pferd fällt (BGH, Urteil vom 06.07.1999, Az.: VI ZR 170/98, u.a. in: NJW 1999, Seiten 3119 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 29.03.2017, Az.: 4 U 1162/13, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 1173 f.; OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2000, Az.: 13 U 166/99, u.a. in: VersR 2002, Seite 1519 = BeckRS 2000, Nr. 5595)."
vgl. AG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2020, Az. 31 C 278/18 (externer Link)


 Rn.  9-1036

Bei einer Auseinandersetzung zwischen Tieren kommt es bzgl. der Frage der Tiergefahr nicht darauf an, welches Tier mit der Auseinandersetzung begonnen hat.
vgl. OLG München, Endurteil vom 12.12.2018 - 20 U 1474/18


 Rn.  9-1037


Zitat (OLG München, Endurteil vom 12.12.2018 - 20 U 1474/18) ein-/ausblenden      

"Irrelevant ist hier auch, welcher Hund mit der Rauferei begonnen hat (BGH, Urteil vom 31. Mai 2016, VI ZR 465/15, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, 15 U 298/90, juris); bereits die von einem Tier ausgehenden und auf ein anderes Tier einwirkenden Reize können eine für einen Schaden mitursächliche Tiergefahr darstellen (BGH, Urteil vom 31. Mai 2016, VI ZR 465/15, juris Rn. 9)."
vgl. OLG München, Endurteil vom 12.12.2018 - 20 U 1474/18 (externer Link)


 Rn.  9-1038

Da sich in einer Hunderangelei bzw. Beißerei die wechselseitige Tiergefahr realisiert, kommt es nicht darauf an, durch welchen der Hunde der Geschädigte verletzt wird. Es hat sich die Tiergefahr aller beteiligter Hunde ausgewirkt.
vgl. OLG München, Endurteil vom 12.12.2018 - 20 U 1474/18


 Rn.  9-1039


Zitat (OLG München, Endurteil vom 12.12.2018 - 20 U 1474/18) ein-/ausblenden      

"Entgegen der Ansicht des Landgerichts haftet der Beklagte als Tierhalter gemäß § 833 BGB unabhängig davon, ob die Klägerin durch einen Biss ihres oder des Hundes des Beklagten verletzt worden ist (ebenso OLG Frankfurt, 15 U 298/90, juris). (…) Eine solche Tiergefahr hat sich hier verwirklicht, denn unstreitig fand zwischen den Hunden der Parteien zum fraglichen Zeitpunkt eine Rangelei statt. Diese stellt eine Interaktion zwischen den Tieren dar, die ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander eingewirkt haben, bis es zur Schädigung der Klägerin kam. Damit hat sich in der Bissverletzung die von beiden Hunden ausgehende Tiergefahr adäquat mitursächlich verwirklicht (vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Mai 2016, VI ZR 465/15, juris Rn. 12)."
vgl. OLG München, Endurteil vom 12.12.2018 - 20 U 1474/18 (externer Link)


 Rn.  9-1040

Beispiele:


 Rn.  9-1041


Tierart Verhalten Tiergefahr Entscheidung
HundAnwesenheitneinLG Landshut, Endurteil vom 14.07.2020 - 24 O 2722/18 (externer Link)
HundBeißenjaLG Erfurt, Urteil vom 12.05.2015 - 10 O 582/14 (externer Link)
PferdBeißenjaAG Lennestadt, Urteil vom 12.02.1991 - 3 C 582/90 (externer Link)
HundBellenjaOLG Celle, Urteil vom 01.11.2000 - 20 U 11/00 (externer Link)
HundBeteiligung an Rangelei / BeißereijaLG Stade, Urteil vom 06.04.2004 - 4 O 90/03 (externer Link)
HundBeteiligung an Rangelei / BeißereijaOLG Hamm, Urteil vom 10.05.2019 - 9 U 8/18 (externer Link)
HundBeteiligung an Rangelei / BeißereijaLG Landshut, Endurteil vom 14.07.2020 - 24 O 2722/18 (externer Link)
Hund(ausschließlich) Beute eines anderen TieresneinOLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13 (externer Link)
PferdBuckeln (auch: durch Reitfehler)jaAG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2020, Az. 31 C 278/18 (externer Link)
HundDurchfalljaOLG Bamberg, Urteil vom 28.04.2021 - 3 U 272/20 (externer Link)
PferdDurchgehen / ErschreckenjaOLG Celle, Beschluss vom 17.10.2022 - 14 U 114/22 (externer Link)
Hundgehorcht menschlichen KommandosneinOLG Celle – Az.: 20 U 7/18 – Urteil vom 13.08.2018 (externer Link)
HundJagen (spielerisch)jaOLG München, Endurteil vom 23.06.2017 - 10 U 4540/16 (externer Link)
HundKnurrenjaOLG Hamm, Urteil vom 17.10.2011 - I-6 U 72/11 (externer Link)
HundKopf durch Zaun steckenjaBGH, Urteil vom 27.10.2015 - VI ZR 23/15 (externer Link)
HundLaufen zu anderem TierjaLG Flensburg, Beschluss vom 23.04.2013, Az. 1 S 169/12 (externer Link)
HundLaufen auf StraßejaAG Brandenburg, Urteil vom 21.02.2019, Az. 31 C 211/17 (externer Link)
HundLosreißenjaLG Erfurt, Urteil vom 12.05.2015 - 10 O 582/14 (externer Link)
HundPassivitätoffengelassenBGH, Urteil vom 31.05.2016 - VI ZR 465/15 (externer Link)
HundReize in die AußenweltjaOLG Celle – Az.: 20 U 7/18 – Urteil vom 13.08.2018 (externer Link)
HundReize in die AußenweltjaAG Brandenburg, Urteil vom 19.08.2019 - 31 C 227/18 (externer Link)
HundRudelbildung und HerumlaufenjaSaarländisches OLG, Urteil vom 14.07.2005 - 8 U 283/04-60 (externer Link)
PferdScheuenjaSaarländisches OLG, Urteil vom 14.07.2005 - 8 U 283/04-60 (externer Link)
HundSchnappen beim Aufwachen aus VollnarkosejaOLG Celle, Urteil vom 11.06.2012 - 20 U 38/11 (externer Link)
PferdTritt / Austreten / AusschlagenjaOLG Hamm, Urteil vom 06.06.2008 - 9 U 229/07 (externer Link)
HundWeglaufenjaAG Brandenburg, Urteil vom 19.08.2019 - 31 C 227/18 (externer Link)


 Rn.  9-1042