"I) Nach längerem Überlegen vermag das Gericht die im Beschluss vom 09. Dezember 2013 ansatzweise vertreten Auffassung, die Klägerin hafte nach § 823 I BGB, da sie hier weiter geritten sei anstatt umzukehren, nicht aufrecht zu erhalten. Hier handelt es sich nicht - wie bei der Tierhalterhaftung - um eine Gefährdungshaftung, sondern um eine Verschuldenshaftung. Der Beklagten müsste also eine fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil der Klägerin vorgeworfen werden können. Der Beklagten kann hier aber noch keine fahrlässige Körperverletzung der Klägerin zur Last gelegt werden. Zum einen gilt auch hier, dass die Ursächlichkeit ungeklärt ist. Es ist offen geblieben, wann genau die Körperverletzung der Klägerin eingetreten ist. Die Beklagte musste aber sicher nicht damit rechnen, dass die Klägerin sich alleine aufgrund ihres Erscheinens mit den Pferden und dem Hund in einer Entfernung von fast 100 Metern die Hand brechen würden, weil der Dackel eine derartige Erscheinung nicht verkraften würde. Auch wäre es eine Überspannung der Sorgfaltspflichten im Alltag, von der Beklagten hier ein Umkehren zu verlangen. Da allenthalben auf der Straße und auf dem Feld Hunde auftauchen, könnte man sonst nie seines Weges gehen. Die Beklagte wusste, dass ihr Hund ihr folgen würde. Sie durfte daher davon ausgehen, dass die Klägerin ihren (deutlich kleineren) Hund auch im Griff haben würde."
vgl. AG Offenbach am Main, Urteil vom 12.05.2014 - 38 C 205/13 (externer Link)