"Am Vorfallstag befanden sich an der Dachkante des Anwesens zudem mehrere Eiszapfen, und zwar ausweislich der vorgelegten Lichtbilder direkt über dem Bereich, wo sich die Glätte gebildet hatte. Diese Glättebildung ist nach Auffassung der Kammer darauf zurückzuführen, dass von Eiszapfen Wasser auf die Gehwegfläche heruntertropfte. Nach Auffassung der Kammer wäre die Beklagte zudem verpflichtet gewesen, zur Aufrechterhaltung des verkehrssicheren Zustandes der Gehwegfläche entweder die am Vorfallstag vorhandenen Eiszapfen vollständig zu beseitigen oder die negativen Folgen der Eiszapfenbildung bei Tauwetter durch vorbeugende Maßnahmen (etwa durch die Aufbringung von abstumpfenden Mitteln) zu unterbinden."
vgl. LG Kempten, Urteil vom 11.03.2015 - 52 S 1539/14 (externer Link)