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-> Mitverschulden und Ausschlüsse
-> Mitverschulden, § 254 BGB
-> des Fußgängers
Den Fußgänger kann ein haftungsvernichtendes Eigenverschulden treffen, wenn er tagsüber auf einer Straße wegen erkennbarer Asphaltwülste stürzt; das gilt insbesondere dann, wenn er kurz vor dem Sturz ein gleichgeartetes Hindernis überwunden hat. vgl. LG Köln im Urteil vom 04.07.2006, Az. 5 O 76/06 |
Rn. 9-2500 | Zitat (LG Köln im Urteil vom 04.07.2006, Az. 5 O 76/06) ein-/ausblenden "Ein Anspruch des Klägers scheidet zudem jedenfalls deshalb aus, weil sein Mitverschulden (§ 254 BGB) derart überwiegt, dass eine eventuelle Schadenersatzverpflichtung der Beklagten dahinter zurücktritt. Aus den zur Akten gereichten Fotos ist ersichtlich, dass die beiden Asphaltwülste für einen sorgfältigen Fußgänger deutlich erkennbar waren. Sie waren zum Unfallzeitpunkt am 05.02.2004 gegen 12.30 Uhr klar sichtbar. Dem steht auch nicht der Vermerk der Polizei in der Verkehrsunfallanzeige entgegen. Das Unfallereignis ist daher auf eine fehlende Aufmerksamkeit des Klägers zurückzuführen, der im übrigen selbst einräumt, einen gleichen Wulst wenige Augenblicke zuvor passiert zu haben." vgl. LG Köln im Urteil vom 04.07.2006, Az. 5 O 76/06 (externer Link) | Rn. 9-2501 |
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Rn. 9-2502 |
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