"Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Schutzzweck der Gefährdungshaftung nur dann nicht mehr betroffen, wenn der Geschädigte die Herrschaftsgewalt über ein Tier im eigenen Interesse und in Kenntnis der damit verbundenen besonderen Tiergefahr übernimmt; eine Tierarzthelferin, die einen Hund in Auftrag des Halters medizinisch versorgt, §§ 611, 675, 278 BGB (BGH Urteil vom 10.05.2016 - VI ZR 247/15; kritisch zur Gesetzgebung Katzenmeier, NJW 2013, 817 ff m.w.N.), handelt nicht auf eigene Gefahr, sondern zur Erfüllung eines Behandlungsvertrages. Die Einstandspflicht des Tierhalters gemäß § 833 Satz 1 BGB für dabei entstandene Schäden der Tierarzthelferin ist in diesen Fällen gerechtfertigt."
vgl. AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 07.07.2016 - 3a C 66/16 (externer Link)