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  Haftpflichtbuch AH
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Der Schutzzweck der Gefährdungshaftung umfasst grundsätzlich auch eine Behandlung beim Tierarzt. Ob nun der Tierarzt oder eine Helferin durch ein Tier geschädigt werden, schließt eine Haftung weder wegen einer Gefahrübernahme noch wegen eines Verzichts aus. Die Behandler werden nämlich nicht im Eigeninteresse tätig, sondern in Erfüllung des an sie gerichteten Behandlungsauftrages.
vgl. AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 07.07.2016 - 3a C 66/16


 Rn.  9-1164


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 Rn.  9-1165