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  Haftpflichtbuch AH
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Die Durchführung des Winterdienstes kann delegiert werden. Beispielsweise kommt die Beauftragung einer Winterdienstfirma in Betracht. Der dieser Delegation zugrunde liegende Vertrag dürfte eher kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sein.
vgl. LG Köln, Urteil vom 20.02.2017 - 7 O 165/16


 Rn.  9-1719


Zitat (LG Köln, Urteil vom 20.02.2017 - 7 O 165/16) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1720

Delegiert der primär Verpflichtete die ihm obliegenden Vornahme- und Durchführungspflichten auf einen Dritten, verbleiben bei ihm weiterhin Kontroll- und Überwachungspflichten.
vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.12.2017 - 3 U 186/16


 Rn.  9-1721


Zitat (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.12.2017 - 3 U 186/16) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1722

Eine Delegation entpflichtet deshalb nicht, wenn Missstände bestehen und bekannt sind oder bei ordentlicher Kontrolle bekannt sein müssten.
vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.12.2018 - 2 Ws 7/18


 Rn.  9-1723


Zitat (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.12.2018 - 2 Ws 7/18) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1724

Auch bei erfolgter Delegation verbleiben noch Pflichten bei dem ursprünglich Verantwortlichen. Diese wandeln sich aber von der Durchführungs- bzw. Organisationspflicht zur Kontrollpflicht / Überwachungspflicht.
vgl. LG Bochum, Urteil vom 02.01.2012 - I-8 O 49/11


 Rn.  9-1725


Zitat (LG Bochum, Urteil vom 02.01.2012 - I-8 O 49/11) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1726