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Wichtig zu wissen ist, dass der Behandler Farbausläufe bei der Durchführung der Behandlung selbst gar nicht bemerkt haben muss, weil unter Umständen erst später Farben in das Gewebe auslaufen. vgl. LG Aachen, Urteil vom 02.03.2017 - 1 O 309/15 |
Rn. 9-638 | Zitat (LG Aachen, Urteil vom 02.03.2017 - 1 O 309/15) ein-/ausblenden "Weiterhin hat die Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass Farbausläufe oftmals erst später beim Abheilungsprozess sichtbar werden, da dann die Farben erst ins Gewebe auslaufen können, was dem Einwand der Beklagten begegnet, dass am 15.09.2014 Farbausläufe noch nicht sichtbar gewesen seien." vgl. LG Aachen, Urteil vom 02.03.2017 - 1 O 309/15 (externer Link) | Rn. 9-639 |
Diamant-Blading ist eine Methode, bei der mit einem Skalpell die Haut in Mikroschnitten geöffnet wird, um dort Farbe einzubringen. vgl. LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.02.2020 - 3-10 O 77/19 |
Rn. 9-640 | Zitat (LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.02.2020 - 3-10 O 77/19) ein-/ausblenden | Rn. 9-641 |
Eine Sicherheitsmembran, die das Zurückfließen von Farbe oder Keimen verhindert, ist - jedenfalls beim erfundenen Erstprodukt - vorhanden und hat damit gewisse Marktdurchdringung. Geräte, die ähnlich aussehen, werden die Kunden daher als mit diesem Sicherheitsmecahnismus versehen ansehen. Ein Hersteller muss daher auf das Fehlen dessen ausdrücklich hinweisen. vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.03.2019 - 6 U 193/18 |
Rn. 9-642 | Zitat (OLG Köln, Urteil vom 22.03.2019 - 6 U 193/18) ein-/ausblenden "cc) Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass die Information, das von der Beklagten vertriebene Modul verfüge nicht über eine Sicherheitsmembran, die den Rückfluss von Flüssigkeiten und Verunreinigungen verhindern soll, eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG darstellt. Die angesprochenen Verkehrskreise werden im Rahmen der Entscheidung, ob sie das Modul der Beklagten erwerben, davon ausgehen, dass das von der Beklagten vertriebene Modul über eine Sicherheitsmembran verfügt.
Dieses Verkehrsverständnis legt das Landgericht seiner Entscheidung entgegen der Ansicht der Beklagten mit Recht zugrunde. Auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung kann Bezug genommen werden.
Entgegen der Ansicht der Berufung ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich, dass die Beklagte das Vorhandensein einer Sicherheitsmembran nicht behauptet hat und die Werbung der Klägerin und der Beklagten erhebliche Unterschiede aufweisen. Zutreffend geht die Beklagte allerdings davon aus, dass die Form der Anpreisung der jeweiligen Module der Klägerin und der Beklagten erheblich Unterschiede aufweisen. So hebt die Klägerin die Sicherheitsmembran und deren Funktion ausdrücklich hervor, während die Beklagte das Produkt lediglich allgemein als sicher beschreibt (vgl. Bl. 38 d.A.).
Auf diese Bewerbung durch die Beklagte hat das Landgericht aber auch nicht abgestellt. Vielmehr hat das Landgericht angenommen, dass der Verkehr aus anderen Gründen auch bei dem von der Beklagten vertriebenen Modul davon ausgeht, dieses verfüge - wie das von der Klägerin vertriebene Modul - über eine Sicherheitsmembran.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass den angesprochenen Verkehrskreisen die Module, wie sie von der Klägerin hergestellt werden, bekannt sind. Diese tatsächliche Feststellung des Landgerichts greift die Beklagte mit der Berufung nicht an. Es sind auch weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen Anhaltspunkte ersichtlich, an der tatsächlichen Feststellung zu zweifeln. Weiter ist das Landgericht davon ausgegangen, dass hinsichtlich des von der Klägerin vertriebenen Moduls den Verkehrskreisen - unabhängig davon, ob dieses unter der Marke der Klägerin oder unter der Marke eines Dritten vertrieben wird - bekannt ist, dass das Modul über eine Sicherheitsmembran verfügt, die ein Zurückfließen von Flüssigkeit und Keimen aus dem Modul verhindert. Diese Annahme hat das Landgericht auch mit der Art und Weise der Bewerbung der Klägerin und der Bekanntheit des Produkts in dieser Form begründet. Auch diese Annahme greift die Beklagte nicht an. Sie ist auch sonst nicht zu beanstanden.
Sodann ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Verkehr aufgrund der äußeren Identität der Module der Parteien auch davon ausgeht, dass das Modul der Beklagten über die gleichen Sicherheitsstandards verfügt, wie das Modul der Klägerin, nämlich eine Sicherheitsmembran, die das Zurückfließen der Flüssigkeiten verhindert.
Diese Feststellung beruht folglich nicht auf der Bewerbung ihres Moduls durch die Beklagte, sondern auf der Annahme, dass der Verkehr das Modul der Klägerin und dessen Sicherheitsstandards kennt und bei einem optisch nahezu identischen Modul in gleicher Weise erwartet." vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.03.2019 - 6 U 193/18 (externer Link) | Rn. 9-643 |
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