"Ein Schmerzensgeld in der zuerkannten Höhe erscheint angesichts der unstreitig länger anhaltenden, durchaus erheblichen körperlichen Beschwerden infolge der Verbrennungen und des durch die Beschädigung des Tattoos verständlicherweise ausgelösten Missbehagens des Klägers etwa bei Schwimmbad- und Saunabesuchen zu seiner Genugtuung erforderlich wenn auch ausreichend."
vgl. AG Köln, Urteil vom 05.05.2009 - 133 C 41/08 (externer Link)