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Ein Vertrag zur Haarentfernung ist kein (medizinischer) Behandlungsvertrag, sondern wird von der herrschenden Meinung als Werkvertrag klassifiziert. vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06.04.2020 - 5 U 175/19 |
Rn. 9-463 | Zitat (OLG Köln, Beschluss vom 06.04.2020 - 5 U 175/19) ein-/ausblenden "Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis über eine kosmetische Haarentfernung um einen Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB handelt. Dieser Auffassung, die soweit ersichtlich von der Literatur und der Rechtsprechung weit überwiegend geteilt wird (Günther in: beckonline Großkommentar Stand: 01.12.2019 § 627 Rn 25- 25.1; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht 7. Aufl. 2014, A I 1 a Rn 4; Meyer, Gewährleistungsprobleme bei IPL-Geräten zur dauerhaften Haarentfernung, MPR 2008, 95; Sendowski, Photoepilation mit Laser- und IPL-Geräten - kosmetische Behandlung oder Ausübung von Heilkunde? MPR 2007, 153; AG Hannover, Urteil vom 16.05.2013 - 463 C 6961/12, BeckRS 2013, 11291; AG Bremen, Urteil vom 30.11.2018 - 16 C 264/18, BeckRS 2018, 31592; AG Hohenstein-Ernstthal Schlussurteil v. 7.3.2007 - 4 C 389/06, BeckRS 2008, 17537; offengelassen: LG Bonn, 9 O 325/08, BeckRS 2010, 5162; Werkvertrag: AG Wuppertal, Urteil vom 27.04.2012 - 94 C 28/11, BeckRS 2013, 777), tritt auch der Senat bei. Ein Behandlungsvertrag gem. § 630 a BGB mit den daraus resultierenden Pflichten liegt hingegen nicht vor, da die Beklagte keine medizinische Behandlung der Klägerin im Sinne des § 630 a I BGB zugesagt hat. Dies würde die Erbringung eines Dienstes für die Gesundheit eines Menschen voraussetzen (Palandt-Weidenkaff vor § 630 a Rnr 2). Ein solcher Dienst ist jedoch zwischen den Parteien nicht vereinbart worden - die Haarentfernung diente nicht der Gesundheit der Klägerin, sondern sollte den optischen Eindruck verändern. Die von der Klägerin vorgelegte Karte der Beklagten (Bl. 3 d.A.) suggeriert auch in keiner Weise, dass medizinische Fachkunde bei der Beklagten vorhanden wäre." vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06.04.2020 - 5 U 175/19 (externer Link) | Rn. 9-464 |
Weil es sich nur um einen Werkvertrag handelt und gerade nicht um einen medizinischen Behandlungsvertrag, bestehen wohl keine Dokumentationspflichten. Deshalb führen das Fehlen oder Lückenhaftigkeit einer Dokumentation zu keiner Beweiserleichterung der Kunden. vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06.04.2020 - 5 U 175/19 |
Rn. 9-465 | Zitat (OLG Köln, Beschluss vom 06.04.2020 - 5 U 175/19) ein-/ausblenden "Beweiserleichterungen ergeben sich auch nicht, wie die Berufung meint, aus einer mangelnden Dokumentation der Einzelheiten der Behandlung durch die Beklagte. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass zwischen den Parteien individualvertraglich vereinbart worden wäre, dass die Beklagte eine Behandlungsdokumentation der Art, wie sie bei einer medizinischen Behandlung gemäß § 630 f BGB geschuldet ist, anfertigen muss. Aus den generellen Regelungen des Dienstvertrages ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht." vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06.04.2020 - 5 U 175/19 (externer Link) | Rn. 9-466 |
Ob grob fehlerhafte Vorgehensweisen zu einer Beweislastumkehr entsprechend der Rechtsprechung zu medizinischen Behandlungen führen, ist vor dem Hintergrund des Werkvertrages fraglich. In Betracht käme insoweit eine analoge Anwendung der §§ 630a, 630h BGB. vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06.04.2020 - 5 U 175/19 |
Rn. 9-467 | Zitat (OLG Köln, Beschluss vom 06.04.2020 - 5 U 175/19) ein-/ausblenden "Soweit die Berufung geltend macht, das Landgericht hätte hier einen groben Behandlungsfehler feststellen müssen, der sodann zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der resultierenden Schäden führe, kann dahinstehen, ob diese für die medizinische Behandlung durch das Patientenrechtegesetz in den §§ 630a, 630 h BGB geregelte Rechtsfigur auf eine kosmetische Maßnahme überhaupt analog angewendet werden kann." vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06.04.2020 - 5 U 175/19 (externer Link) | Rn. 9-468 |
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