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  Haftpflichtbuch AH
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Ein Vertrag zur Haarentfernung ist kein (medizinischer) Behandlungsvertrag, sondern wird von der herrschenden Meinung als Werkvertrag klassifiziert.
vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06.04.2020 - 5 U 175/19


 Rn.  9-463


Zitat (OLG Köln, Beschluss vom 06.04.2020 - 5 U 175/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-464

Weil es sich nur um einen Werkvertrag handelt und gerade nicht um einen medizinischen Behandlungsvertrag, bestehen wohl keine Dokumentationspflichten. Deshalb führen das Fehlen oder Lückenhaftigkeit einer Dokumentation zu keiner Beweiserleichterung der Kunden.
vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06.04.2020 - 5 U 175/19


 Rn.  9-465


Zitat (OLG Köln, Beschluss vom 06.04.2020 - 5 U 175/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-466

Ob grob fehlerhafte Vorgehensweisen zu einer Beweislastumkehr entsprechend der Rechtsprechung zu medizinischen Behandlungen führen, ist vor dem Hintergrund des Werkvertrages fraglich. In Betracht käme insoweit eine analoge Anwendung der §§ 630a, 630h BGB.
vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06.04.2020 - 5 U 175/19


 Rn.  9-467


Zitat (OLG Köln, Beschluss vom 06.04.2020 - 5 U 175/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-468