"Eine Palette ist lediglich eine Hubplatte zum Stapeln von Waren. Sie verfügt deshalb und aus Gewichtsgründen nur über die für eine solche Funktion notwendigen Teile. Aus diesem Grund und wegen des großen Abstands der einzelnen Bretter eignet sie sich nicht, um darauf zu stehen. Die Gefahr, keinen sicheren Halt zu haben und zwischen zwei Brettern einzubrechen, ist für jeden erkennbar gegeben. Wenn also die Klägerin dennoch und zudem mit leichten Sommerschuhen auf eine Getränkepalette gestiegen ist, um an Kisten im hinteren Bereich zu gelangen, dann hat sie in vorwerfbarer Weise gehandelt und ihren Sturz i.S.v. § 254 I BGB selbst verschuldet. Es ist nicht notwendig gewesen, auf die Palette zu steigen. Die Klägerin hat sich an einen Mitarbeiter des Marktes wenden und diesen bitten können, für die Erreichbarkeit von Getränkekästen zu sorgen.
"
vgl. AG Gummersbach, Urteil vom 24.06.2005 - 2 C 62/05 (externer Link)